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ep:unzulaessige_erweiterung

Unzulässige Erweiterung

Art. 100 (c) EPÜ eröffnet den Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung, wenn der beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; bei Teilanmeldungen und Neuanmeldungen nach Art. 61 ist der Inhalt der früheren Anmeldung maßgeblich.

Artikel 100 (c) EPÜ

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Artikel 100 (c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bildet den Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung und zielt auf die Vermeidung von Änderungen ab, die über die ursprünglich eingereichte Offenbarung hinausgehen. Maßstab ist die unmittelbare und eindeutige Herleitbarkeit des beanspruchten technischen Gegenstands aus der Anmeldung.

Die Auslegung des geänderten Anspruchs erfolgt regelmäßig im Lichte der Beschreibung und Zeichnungen; der anschließende Abgleich mit der ursprünglichen Offenbarung bestimmt, ob Added Matter vorliegt. Art. 100 (c) EPÜ [→ Prüfung der Einspruchsgründe] und die Auslegungsgrundsätze zu Art. 69 (1) EPÜ bilden dabei den verfahrensrechtlichen und methodischen Rahmen.

Die Rechtsprechung weist drei teils divergierende Ansätze zur Anspruchsauslegung bei Art. 123 (2) EPÜ (enger, kontextbezogener und holistischer Ansatz) auf; die Wahl des Ansatzes kann das Ergebnis der Added‑Matter‑Prüfung maßgeblich beeinflussen [→ Auslegungsansätze bei Artikel 123 Absatz 2 EPÜ].

Der Prüfungsablauf ist zweistufig: Zunächst wird der Anspruch ausgelegt, anschließend erfolgt der Abgleich mit der ursprünglichen Offenbarung [→ Zweistufiger Prüfungsansatz bei Artikel 123 Absatz 2 EPÜ].

Maßgeblich sind die Ansprüche in der erteilten Fassung sowie Beschreibung und Zeichnungen; zwischen mehreren technisch sinnvollen Auslegungen ist nach dem Verständnis der Fachperson zu entscheiden [→ Bestimmung des beanspruchten Gegenstands im Einspruch].

Unklare Angaben und als wesentlich dargestellte Merkmale beeinflussen die Beurteilung nach Art. 123 (2) EPÜ in spezifischer Weise [→ Unklarheiten und essenzielle Merkmale bei Artikel 123 Absatz 2 EPÜ].

Begriffs- und Parametrierungsdefinitionen in der Patentschrift (z. B. Prozentangaben, Verhältnisse) steuern die Anspruchsauslegung, sofern sie technisch vernünftig sind und mit der Gesamtlehre übereinstimmen [→ Parameter- und Begriffsdefinitionen bei Artikel 123 Absatz 2 EPÜ].

Die Wechselwirkung zwischen Art. 123 (2) und (3) EPÜ kann zu einer ausweglosen Falle führen [→ Unentrinnbare Falle].

Nach ständiger Rechtsprechung darf der Inhalt der ursprünglichen Anmeldung nicht als Reservoir betrachtet werden, aus dem Merkmale aus verschiedenen Ausführungsformen oder getrennten Listen beliebig kombiniert werden können, um künstlich einen bestimmten Ausführungsgegenstand zu schaffen; ohne einen klaren Hinweis auf die konkrete Merkmalskombination ergibt sich eine solche Auswahl für die Fachperson nicht unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Offenbarung.1)

Werden in der Anmeldung mehrere sich nur teilweise überschneidende Bereiche jeweils als alternative Ausführungsformen („in einigen Ausführungsformen“, „in anderen Ausführungsformen“ usw.) eingeführt, so bilden sie keinen einheitlichen Satz successiv enger werdender Optionen, sondern eine nicht konvergente Liste gleichwertiger Alternativen; die Wahl eines bestimmten Bereichs aus einer solchen Liste stellt grundsätzlich eine willkürliche Auswahl dar, die nur zulässig ist, wenn sie durch einen eindeutigen Hinweis in der ursprünglichen Offenbarung gestützt wird.2)

Die Wahl eines bestimmten abhängigen Anspruchs gegenüber einem anderen, gleichrangigen abhängigen Anspruch, der auf denselben unabhängigen Anspruch zurückverweist und eine alternative Ausgestaltung darstellt, ist bei der Prüfung nach Artikel 123 (2) EPÜ als Auswahl zwischen gleichwertigen Alternativen zu behandeln und erfordert einen klaren Hinweis in der ursprünglichen Offenbarung.3)

siehe auch

Artikel 123 (3) EPÜ → Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des europäischen Patents
Behandelt die Frage der Schutzbereichserweiterung gegenüber der erteilten Fassung und die Maßstäbe nach Art. 69 EPÜ.

Auslegungsprotokoll zum europäischen Patentübereinkommen
Grundsätze der Anspruchsauslegung nach Art. 69 EPÜ.

1)
T 1168/24, Entscheidung vom 15.01.2026, Gründe 40; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Aufl. 2025, II.E.1.6.1 a), II.E.1.6.2 a
2)
T 1168/24, Entscheidung vom 15.01.2026, Gründe 65–69; m.V.a. T 1621/16
3)
T 1168/24, Entscheidung vom 15.01.2026, Gründe 95–97; m.V.a. T 1442/19; T 972/04
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