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+ | ====== Unterbrechung des Verfahrens ====== | ||
+ | Unterbrechung des Verfahrens ist auch der Name von Teil 7 - Kapitel 8 AO EPÜ: \\ | ||
+ | Regeln 111 - 154 AO EPÜ (Teil 7) -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ | ||
+ | AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
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+ | **Regel 142 (1) AO EPÜ** | ||
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+ | Das Verfahren vor dem [[Europäischen Patentamt]] wird unterbrochen: | ||
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+ | a) im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder [[Patentinhaber|Patentinhabers]] oder der Person, die nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Artikel 134 [-> [[Vertretung vor dem Europäischen Patentamt]]] bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein; | ||
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+ | b) wenn der Anmelder oder Patentinhaber aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen; | ||
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+ | c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Patentinhabers stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen. | ||
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+ | **Regel 142 (2) EPÜ 2000** | ||
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+ | Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 a) oder b) berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, | ||
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+ | |||
+ | Amtsblatt Juni 2020, A76 -> [[https:// | ||
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+ | Mit Beschluss vom 27. März 2020[ 1 ] hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation Regel 142 (2) EPÜ in Bezug auf die Wiederaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens geändert, um die Rechtssicherheit in den Fällen zu erhöhen, in denen eine Wiederaufnahme nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht möglich ist. Diese Mitteilung enthält Informationen zur Umsetzung der geänderten Regel. Zum Hintergrund der Änderung siehe CA/ | ||
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+ | Nach den geltenden Rechtsvorschriften wird das Verfahren in den in Regel 142 (1) a) oder b) EPÜ genannten Fällen nur dann wiederaufgenommen, | ||
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+ | Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme wird nach sorgfältiger Prüfung der Umstände eines jeden Falls und des Stands der betreffenden europäischen Patentanmeldung bzw. des betreffenden europäischen Patents festgesetzt. Die Absicht, das Verfahren an einem bestimmten Tag wiederaufzunehmen, | ||
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+ | Bei der Wiederaufnahme von Amts wegen, wenn niemand gefunden werden kann, der berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, | ||
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+ | **Regel 142 (3) AO EPÜ** | ||
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+ | Im Fall des Absatzes 1 c) wird das Verfahren wiederaufgenommen, | ||
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+ | a) im Fall des Artikels 133 Absatz 2 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]], | ||
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+ | b) andernfalls, | ||
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+ | **Regel 142 (4) AO EPÜ** | ||
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+ | Die am Tag der Unterbrechung laufenden [[Fristen]], | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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