Artikel 7 VOBK stellt sicher, dass erforderlichenfalls Dolmetscher hinzugezogen werden.
Soweit erforderlich, sorgt der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren bei mündlichen Verhandlungen, Beweisaufnahmen und Beratungen der Kammer für die Zuziehung von Dolmetschern.
Artikel 7 VOBK → Dolmetscher
Regelt die Zuziehung von Dolmetschern in Verhandlung, Beweisaufnahme und Beratung.
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