Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
→ Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel im Einspruchsverfahren
Die reguläre Frist für die Erwiderung auf Bescheide der Einspruchsabteilung beträgt vier Monate bei Bescheiden, in denen sachliche Einwände erhoben werden, und zwei Monate bei anderen Bescheiden.1)
Fristverlängerungen werden nur in Ausnahmefällen auf ordnungsgemäß begründeten Antrag gewährt.2)
Das der Patentinhaberin zu gewährende rechtliche Gehör setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Abgabe einer Widerrufsentscheidung an die interne Poststelle des EPA die zur Äußerung auf den Einspruch gesetzte Frist abgelaufen ist; missachtet die Einspruchsabteilung die von ihr selbst gesetzte Frist und beraubt sie die Patentinhaberin damit der bis zum letzten Tag eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 113 (1) EPÜ vor; ausschlaggebend ist dabei allein die Missachtung der gesetzten Frist als solche, nicht ob innerhalb der Frist bereits eine Einspruchserwiderung eingereicht wurde.3)
Dasselbe gilt für eine innerhalb einer gesetzten Frist zur Einreichung angepasster Unterlagen ergehende Zwischenentscheidung: Der Beteiligte hat Anspruch auf Äußerung beziehungsweise Einreichung der Unterlagen bis zum Ende der ihm gewährten Frist; Artikel 113 (1) EPÜ betrifft zwar nicht unmittelbar den Fall, dass eine Entscheidung ergeht, bevor die gewährte Äußerungsfrist abgelaufen ist, muss aber seiner ratio entsprechend auch dann gelten, wenn einem Beteiligten gleichsam das Wort abgeschnitten wird, weil bei Erlass einer Entscheidung eine ihm zugebilligte Äußerungsmöglichkeit nicht abgewartet worden ist – und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung selbst auf die gewährte Frist verweist.4)
Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de