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ep:verspaetet_vorgebrachte_tatsachen_und_beweismittel_im_einspruchsverfahren

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Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel im Einspruchsverfahren

Die Einspruchsabteilung braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen (Artikel 114 (2) EPÜ), es sei denn, sie sind prima facie relevant, d. h. sie würden die ohne ihre Berücksichtigung zu treffende Entscheidung ändern.1)

Im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens sollten die Beteiligten grundsätzlich alle Tatsachen, Beweismittel und Anträge zu Beginn des Verfahrens oder - wenn dies nicht möglich ist - zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorbringen. Bringt ein Beteiligter wesentliche Tatsachen oder Beweismittel ohne triftigen Grund erst in einer fortgeschrittenen Phase des Verfahrens vor und entstehen einem anderen Beteiligten dadurch Kosten für eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme, so kann dies bei der Verteilung der Kosten berücksichtigt werden.2)

siehe auch

Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch

1) , 2)
Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016
ep/verspaetet_vorgebrachte_tatsachen_und_beweismittel_im_einspruchsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1