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ep:verspaetet_vorgebrachte_tatsachen_und_beweismittel_im_einspruchsverfahren
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Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel im Einspruchsverfahren

Die Einspruchsabteilung braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen (Artikel 114 (2) EPÜ), es sei denn, sie sind prima facie relevant, d. h. sie würden die ohne ihre Berücksichtigung zu treffende Entscheidung ändern.1)

Im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens sollten die Beteiligten grundsätzlich alle Tatsachen, Beweismittel und Anträge zu Beginn des Verfahrens oder - wenn dies nicht möglich ist - zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorbringen. Bringt ein Beteiligter wesentliche Tatsachen oder Beweismittel ohne triftigen Grund erst in einer fortgeschrittenen Phase des Verfahrens vor und entstehen einem anderen Beteiligten dadurch Kosten für eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme, so kann dies bei der Verteilung der Kosten berücksichtigt werden.2)

Bezieht sich ein Einsprechender in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung erstmals auf Passagen eines bereits im Verfahren befindlichen Dokuments, die im Einspruchsschriftsatz nicht genannt waren, um darzulegen, dass dieses Dokument sämtliche Merkmale eines Anspruchs offenbart, so handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismittel; ein solcher Angriff stellt keine bloße neue Argumentation dar und kann nach Artikel 114 (2) EPÜ und Regel 116 (1) EPÜ im Ermessen der Einspruchsabteilung unberücksichtigt bleiben, insbesondere wenn die neuen Beweismittel für die Beurteilung der Neuheit prima facie nicht relevant sind.3)

Auch ein verspätet und unzureichend formuliertes Angebot, einen Zeugen zu vernehmen, muss die Einspruchsabteilung aufgreifen, wenn der Zeuge sich zu einem Gesichtspunkt äußern könnte, der sich als für ihre Entscheidung maßgeblich erweist; die Nichtanhörung eines solchen Zeugen beraubt die anbietende Partei ihres nach Artikel 117 EPÜ garantierten Rechts, Beweis in geeigneter Form anzutreten, und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.4)

Der bloße Umstand, dass die gesetzlich vorgesehene Ladungsfrist für Zeugen im Hinblick auf eine bereits anberaumte mündliche Verhandlung nicht eingehalten werden könnte, ist kein Ausnahmefall, der es rechtfertigt, einen ordnungsgemäß angebotenen Zeugen nicht zu laden; in Betracht kommen stattdessen eine kürzere, vom Zeugen akzeptierte Ladungsfrist oder eine weitere mündliche Verhandlung.5) Bestreitet der Patentinhaber sowohl die Behauptungen des Einsprechenden als auch die in einer eidesstattlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen ausdrücklich, darf die Einspruchsabteilung eine behauptete offenkundige Vorbenutzung nicht allein auf der Grundlage dieser eidesstattlichen Erklärung als neuheitsschädlichen Stand der Technik ansehen; die eidesstattliche Erklärung ist selbst nur ein Beweismittel, kein Stand der Technik.6)

siehe auch

Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch

1) , 2)
Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 18. Dezember 2025 – T 1296/23 – Puff count/FONTEM
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.03, Entscheidung vom 25. Juli 2008 – T 1100/07 – Apparatus for unwinding/rewinding a suction hose, Gründe 3.1, 6-10
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.01, Entscheidung vom 23. Juli 2008 – T 190/05, Gründe 8.3; Regel 72 (1) und (2) EPÜ 1973
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.01, Entscheidung vom 23. Juli 2008 – T 190/05, Gründe 8.4
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