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Funktionelle Anspruchsmerkmale

Ein funktionelles Anspruchsmerkmal umschreibt ein technisches Merkmal nicht über seinen Aufbau, sondern über das Ergebnis, das es herbeiführt. Technische Merkmale sind grundsätzlich solche, denen die Fachperson eine zielführende Anweisung zum technischen Handeln entnehmen kann; das kann eine konkrete Anweisung sein oder eine funktionelle, also durch das Ergebnis definierte Formulierung.1)

Ein Merkmal, das durch ein zu erreichendes Ergebnis definiert ist, ist damit zugleich durch seine Funktion definiert, denn funktionelle Merkmale werden über das Ergebnis und nicht über die zu seiner Erzielung erforderlichen konkreten Mittel bestimmt.2)

Da das Patentrecht unteilbar ist, treten funktionelle Merkmale gleichberechtigt an die Seite der konkreten Merkmale; dass auf dem Gebiet der Chemie häufig den konkreten Merkmalen der Vorzug gegeben wird, während die funktionelle Ausdrucksweise auf anderen Gebieten viel gebräuchlicher ist, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung.3) Für die Biotechnologie gilt insoweit nichts anderes als für die übrigen Gebiete der Technik.4)

Nicht jedes Merkmal muss als strukturelle Beschränkung ausgedrückt werden. Funktionelle Merkmale sind zulässig, sofern ein Fachmann ohne weiteres Mittel zur Ausführung dieser Funktion angeben kann, ohne dass er dabei schöpferisch tätig wird.5)

Warum funktionell definiert wird

Die Wahl eines funktionellen Merkmals entspringt in der Regel dem berechtigten Anliegen, dem Erfundenen die allgemeinste Fassung zu geben, um sich einen ausreichenden und angemessenen Schutz dafür zu sichern.6) Ein funktionelles Merkmal ist deshalb eine Verallgemeinerung der Lehre: Der Schutzbereich erstreckt sich auf alle Mittel, die dieselbe Wirkung erzielen, während die konkret offenbarten Mittel innerhalb dieses Bereichs nur Beispiele darstellen.7)

In geeigneten Fällen lässt sich die Erfindung nur mit funktioneller Begrifflichkeit so definieren, dass sie angesichts ihrer Beschaffenheit einen angemessenen Schutz erhält.8) Das Bedürfnis nach angemessenem Schutz ohne unangebrachte Beschränkung rechtfertigt die Verallgemeinerung, die aus der Wahl eines funktionellen Merkmals folgt.9)

Funktionelle Begriffe dürfen eine unbestimmte Zahl von Möglichkeiten erfassen, auch unbekannte oder noch nicht in Betracht gezogene, einschließlich solcher Varianten, die erst künftig bereitgestellt oder erfunden werden; ein Erfordernis, dass alles vom Anspruch Erfasste ohne erfinderisches Zutun beliebig wiederholbar sein müsste, kennt das EPÜ nicht.10) Für eine Beschränkung solcher Begriffe auf das im Fachgebiet bereits Verfügbare fehlt die Rechtsgrundlage; sie würde Dritte eher dazu anhalten, Alternativen außerhalb der Ansprüche zu suchen, als abhängige Erfindungen zu verfolgen.11)

Besteht kein Anlass zu bezweifeln, dass sich die spezifische Lehre der Beispiele verallgemeinern lässt, wäre es unbillig, eine Beschränkung des Anspruchs durch Aufnahme der spezifischen Merkmale der Beispiele zu verlangen; solche Beschränkungen sind Sache der abhängigen Ansprüche, und die Beispiele haben vor allem die Aufgabe, die erfolgreiche Ausführung der Erfindung in ihren größeren Zügen anzuleiten.12)

Die Kehrseite der Verallgemeinerung trägt der Anmelder: Weist eine vorbekannte Vorrichtung die strukturellen Merkmale des Anspruchs auf und lässt sie sich in der im Anspruch angegebenen Weise handhaben, so fällt sie in den Schutzbereich – das ist das Risiko, das mit einer teilweise funktionellen Umschreibung des Gegenstands eingegangen wird.13)

In einem Patentanspruch darf ein Merkmal durch seine Funktion umfassend angegeben werden, d.h. als funktionelles Merkmal, auch wenn in der Beschreibung nur ein Beispiel des Merkmals angeführt worden ist, falls der Fachmann zu dem Schluss gelangen würde, dass auch andere Mittel für die gleiche Funktion verwendet werden könnten.14)

Ist der gesamte Inhalt der Anmeldung jedoch so abgefasst, dass der Eindruck vermittelt wird, dass eine Funktion auf eine besondere Weise auszuführen ist, wobei jedoch nicht darauf hingewiesen wird, dass auch Alternativmöglichkeiten vorstellbar sind, und ist der Patentanspruch so abgefasst, dass er andere Mittel oder alle Mittel zur Ausführung der Funktion einschließt, so ergeben sich im allgemeinen Einwände.15)

Darüber hinaus genügt es unter Umständen nicht, wenn in der Beschreibung lediglich vage angegeben wird, dass andere Mittel verwendet werden können, wenn dabei nicht hinreichend klar ist, worum es sich bei diesen Mitteln handeln könnte oder wie sie verwendet werden müssten.16)

Der Maßstab für die Zulässigkeit

Funktionelle Merkmale, die ein technisches Ergebnis definieren, sind im Patentanspruch dann zulässig, wenn diese Merkmale ohne Einschränkung der erfinderischen Lehre anders nicht objektiv präziser umschrieben werden können und wenn die funktionellen Merkmale der Fachperson eine ausreichend klare technische Lehre offenbaren, die sie mit zumutbarem Denkaufwand – wozu auch die Durchführung üblicher Versuche gehört – ausführen kann.17)

Zu diesen beiden Voraussetzungen tritt die Selbstverständlichkeit, dass der Stand der Technik der Verwendung einer solchen funktionellen und damit allgemeinen und weiten Formulierung nicht entgegenstehen darf; dieses dritte Kriterium betrifft jedoch nicht die Deutlichkeit, sondern ist bei der Prüfung der Patentierbarkeit zu behandeln.18)

Funktionelle Merkmale, die durch ein zu erreichendes Ergebnis definiert sind, können nicht schon deshalb als unklar angesehen werden, weil sie in den entgegengehaltenen Druckschriften nicht offenbart sind.19) Der Stand der Technik darf zwar herangezogen werden, um eine mangelnde Deutlichkeit eines Anspruchs zu beurteilen oder aufzudecken; ein Vergleich der beanspruchten funktionellen Merkmale mit möglichen technischen Wirkungen einer bestimmten Benutzung einer vorbekannten Vorrichtung betrifft jedoch seiner Natur nach die Patentierbarkeit und nicht die Deutlichkeit.20)

Die Regel, dass ein Anspruch, der die Erfindung oder eines ihrer Merkmale durch ein zu erreichendes Ergebnis zu definieren versucht, grundsätzlich nicht zuzulassen ist, gilt nicht ausnahmslos: Zulässig ist eine solche Fassung, wenn die Erfindung nur in dieser Weise definiert werden kann und wenn das Ergebnis unmittelbar und zweifelsfrei durch Versuche oder Verfahren nachprüfbar ist, die in der Beschreibung angemessen angegeben sind und nichts weiter als Ausprobieren erfordern.21) Diese Regel ist im Licht der Grundsätze über funktionelle Merkmale auszulegen; volle Beachtung verlangen dabei der Gesichtspunkt, den Umfang der Erfindung nicht unbillig einzuschränken, und das Anliegen angemessenen Schutzes.22)

In einem Verfahrensanspruch sind zwei Arten funktioneller Merkmale zu unterscheiden: solche, die Verfahrensschritte betreffen, die die Fachperson kennt und ohne Weiteres ausführen kann, um zum gewünschten Ergebnis zu gelangen, und solche, die Verfahrensschritte über das zu erzielende Ergebnis definieren. Auch die zweite Art ist zulässig, solange die Fachperson im Rahmen ihres normalen Fachkönnens und Fachwissens weiß, was sie zu tun hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen; anders liegt es, wenn das Ergebnis erstmals erzielt wird, weil die Fachperson dann nicht weiß, wie es zu erreichen ist.23)

Sind die zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlichen strukturellen Merkmale offenbart und für eine deutliche und eindeutige Definition der Erfindung wesentlich, so lassen sich die Merkmale objektiv präziser fassen, ohne den Schutzumfang unangemessen zu beschränken; eine ausschließlich funktionelle Fassung ist dann nicht zulässig.24)

Verstehen und Ausführen ohne unzumutbaren Aufwand

Das Streben nach funktioneller Definition eines Merkmals muss dort seine Grenze finden, wo die Deutlichkeit des Patentanspruchs im Sinne von Artikel 84 EPÜ [→ Klarheit der Patentansprüche] nicht mehr gewährleistet wäre. Zu der erforderlichen Deutlichkeit gehört es, dass die Fachperson die Aussage des Anspruchs nicht nur verstehen, sondern auch in die Praxis umsetzen kann.25)

Der Begriff der Deutlichkeit bezieht sich dabei auf die praktische Bedeutung des Wortlauts der Patentansprüche; Ansprüche mit funktionellen Merkmalen, die es der Fachperson nicht ermöglichen, die Erfindung anhand der Offenbarung und auf der Grundlage des allgemeinen Fachwissens auszuführen, genügen dem Deutlichkeitserfordernis nicht.26)

Eine verständliche Sprache ist für die Deutlichkeit notwendig, aber nicht hinreichend: Die Fachperson muss ohne Mehrdeutigkeit und ohne komplizierte, zeitraubende Untersuchungen, also ohne unzumutbaren Aufwand, erfassen können, was der Anspruchswortlaut besagt. Bei funktionellen Merkmalen hängt die Anerkennung der Deutlichkeit vom Prüfaufwand ab, der nötig ist, um festzustellen, ob ein funktioneller Parameter erfüllt ist; wo Versuche erforderlich sind, ist die Deutlichkeit nur anzuerkennen, wenn die Fachperson mit üblichen oder in der Anmeldung angegebenen Methoden, gegebenenfalls zusammen mit dem allgemeinen Fachwissen, Ausführungsformen der Erfindung durch Routineversuche gezielt gestalten kann. Deutlichkeit ist dagegen zu verneinen, wenn die Überprüfung eines funktionellen Merkmals die Erarbeitung von Versuchen oder gar von Versuchsstrategien verlangt, die weder in der Anmeldung offenbart sind noch zum allgemeinen Fachwissen gehören.27)

Insoweit steht das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung nach Artikel 83 EPÜ [→ Ausführbarkeit der Erfindung] in Beziehung zum Deutlichkeitserfordernis, als die praktische Bedeutung der Ansprüche im Licht der gesamten Offenbarung zu beurteilen ist.28) Die Umsetzbarkeit eines funktionellen Merkmals ist zwar eine Frage des Artikels 84 EPÜ, im Verhältnis zur Gesamtoffenbarung aber ebenso für die ausreichende Offenbarung von Bedeutung; die Definition eines Bestandteils über seine Funktion genügt daher nicht, wenn nur Einzelbeispiele offenbart sind, nicht aber ein gegebenenfalls unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens verallgemeinerungsfähiges technisches Konzept, das die Fachperson in die Lage versetzt, das angestrebte Ergebnis ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.29)

Für ein aufgabenhaft, das heißt durch ein zu erreichendes Ergebnis definiertes Merkmal gilt genauer: Bezogen auf den Anspruch selbst ist das Verständnis des Merkmals eine Frage der Deutlichkeit und seine Umsetzung eine Frage der Stützung durch die Beschreibung – beides Erfordernisse des Art. 84 EPÜ –, während dieselbe Umsetzbarkeit, bezogen auf die Offenbarung als Ganzes, zugleich für die ausreichende Offenbarung von wesentlicher Bedeutung ist.30)

Zumutbar sind Versuche, die auf dem jeweiligen Fachgebiet üblich sind und das übliche Versuchsausmaß nicht überschreiten; dass die Versuche verhältnismäßig lange dauern, macht den Aufwand nicht unzumutbar.31) Die Fachperson darf jede geeignete Variante verwenden, die dieselbe erfindungsgemäße Wirkung hat; dass dies umständlich sein mag, schadet nicht, solange es auf dem betreffenden Gebiet nichts Ungewöhnliches ist und nur Routineversuche erfordert.32) Ein funktioneller Begriff muss allerdings deutlich sein und es der Fachperson ermöglichen, geeignete Vertreter ohne unzumutbare Schwierigkeiten aufzufinden.33)

Ein auf ein zu erreichendes Ergebnis gerichtetes funktionelles Merkmal ist nicht von der Beschreibung gestützt, wenn diese für einen Teil der erfassten Alternativen keine Angaben zu den Größen enthält, mit denen das Ergebnis zu erreichen ist, während sie diese Angaben für die übrigen Alternativen macht und sich beide Gruppen sachlich nicht unterscheiden; widersprechen einander zudem die vorgelegten Fachäußerungen über die erforderlichen Mengen, so lässt sich das beanspruchte Ergebnis nicht ohne unzumutbaren Aufwand ermitteln.34)

Beschreibt das funktionelle Merkmal lediglich einen Vorteil der Vorrichtung im Betriebszustand, so läuft es auf ein bloßes Desiderat hinaus; ein derart weit gefasstes Desiderat gibt der Fachperson keine hinreichend klaren Anweisungen, um es in die Praxis umzusetzen.35) Auf die Grundsätze über funktionelle Merkmale kann sich deshalb nicht berufen, wer einen Begriff verwendet, der keine hinreichend klaren Anweisungen zu seiner Umsetzung gibt.36)

Nachprüfbarkeit der beanspruchten Funktion

Wird ein technisches Merkmal in allgemeinen funktionellen Angaben ausgedrückt, so muss die Funktion durch Versuche oder Maßnahmen nachweisbar sein, die in der Beschreibung in angemessener Weise dargelegt oder der Fachperson bekannt sind. Das Merkmal muss folglich nicht nur verständlich, sondern auch insofern eindeutig sein, als sich unmissverständlich bestimmen lässt, ob das beanspruchte funktionelle Erfordernis erfüllt ist oder nicht; Mittel zur Unterscheidung sind deshalb zwingend erforderlich, damit in einem Anspruch eine Definition durch die Funktion anstelle einer Definition durch die Struktur ermöglicht wird.37)

Ein funktionelles Merkmal, das ein technisches Ergebnis definiert, stellt zugleich ein nachprüfbares Kriterium dar, das der beanspruchte Gegenstand erfüllen muss; erscheint seine Prüfung auf den ersten Blick mühselig, gehört sie aber auf dem betreffenden Gebiet zum Alltag und erfordert nur Routineversuche, so ist die funktionelle Formulierung zulässig, ohne dass der Anspruch durch die Angabe genauer Mengen oder Anteile beschränkt werden müsste.38)

Hängt die Ausprägung, in der ein Merkmal vorliegen muss, von mehreren Größen ab, so ist zur Vermeidung einer unangemessenen Einschränkung des Anspruchsumfangs eine funktionelle Charakterisierung zulässig, die sich auf die erzielte Wirkung stützt; das Maß, in dem das Merkmal vorliegen soll, kann dann durch die Angabe des zu erzielenden Effekts bestimmt werden, weil die Fachperson das Ergebnis unmittelbar durch Versuche überprüfen kann, die nicht mehr als einfaches Ausprobieren erfordern.39)

Enthält die Beschreibung dagegen keinen Test, mit dem die Fachperson prüfen kann, ob die beanspruchten Funktionen erreicht sind, so lässt sich der Schutzbereich des Anspruchs nicht deutlich bestimmen; wer sich darauf beruft, ein solcher Test gehöre zum allgemeinen Fachwissen, hat dies zu belegen.40) Wird ein funktionell umschriebener Bestandteil im Anspruch durch weitere Bestandteile näher bestimmt, die ihrerseits funktionell umschrieben sind, so wird das Merkmal dadurch nicht deutlich; ist der Anspruch überdies nicht auf ein bestimmtes Einsatzgebiet beschränkt, können funktionelle Begriffe je nach technischem Gebiet sehr unterschiedliche Bedeutungen annehmen.41)

Ein Begriff kann für sich genommen eine klare Bedeutung haben und der Anspruch gleichwohl unklar sein: Um die Untergrenze einer funktionell bestimmten Größe und damit den Schutzbereich genau festzulegen, ist ein Standardtest erforderlich, wenn das Ergebnis stark von der verwendeten Versuchsmethode abhängt; fehlt ein solcher Test in der Beschreibung und ist auf dem Gebiet auch keiner bekannt, ist das Erfordernis der Deutlichkeit nicht erfüllt.42)

Das funktionelle Merkmal selbst muss der Fachperson Anweisungen geben, die es erlauben, die erfassten Gegenstände zu erkennen; fehlt jeder Beleg dafür, dass die Fachperson sie aufgrund ihres allgemeinen Fachwissens eindeutig von den nicht erfassten unterscheiden oder hierfür geeignete Verfahren benennen kann, so lässt der Anspruch sie im Unklaren darüber, was gemeint ist.43)

Dass es beim Messen eine Grauzone gibt, in der ein Messfehler die Zuordnung eines bestimmten Erzeugnisses zum Anspruch erschwert, rechtfertigt dagegen keinen Deutlichkeitseinwand.44) Ein Begriff, der auf dem Fachgebiet seit vielen Jahren als quasi-strukturelles Merkmal verwendet wird und dort allgemein bekannt ist, ist mit Blick auf die besondere Natur des beanspruchten Gegenstands hinreichend deutlich; dass zu seiner Beurteilung verschiedene Versuchsprotokolle herangezogen werden können, bedeutet nicht, dass diese zu verschiedenen Ergebnissen führen.45)

Definiert der Anspruch den beanspruchten Gegenstand durch Eigenschaften, die technischer Natur und mit Routineverfahren prüfbar sind, so ist für die Fachperson klar, was der Anspruch meint: Jeder Gegenstand, der beide Eigenschaften aufweist, fällt darunter. Eine Zurückweisung mit der Begründung, der Anspruch enthalte keine technischen Merkmale, die eine Abgrenzung vom Stand der Technik erlaubten, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn diese Abgrenzung anhand der nachprüfbaren Merkmale möglich ist.46)

Eine Eigenschaft des Erzeugnisses, die sich zwangsläufig aus den beanspruchten Verfahrensbedingungen ergibt, ist ein funktionelles Merkmal, das mit diesen Bedingungen untrennbar zusammenhängt; zeigen die Beispiele, welche Werte dabei erreicht werden, so ist auch eine vergleichende Angabe dieser Eigenschaft nicht unklar.47)

Die Patentansprüche geben den Gegenstand an, für den Schutz begehrt wird; eine vollkommene Anleitung dazu, wie die Erfindung zu benutzen ist, müssen sie nicht enthalten. Ein Weg zu einem knapp gefassten Anspruch besteht darin, Merkmale zu verwenden, die in der Beschreibung deutlich bestimmt sind; dagegen bestehen keine Bedenken, solange die Deutlichkeit des Anspruchs nicht so beeinträchtigt wird, dass die Fachperson Schwierigkeiten hätte zu verstehen, was gemeint ist. Bezieht sich ein Begriff auf einen internationalen Standard, so hat er eine klare Bedeutung, und dessen Definition muss nicht in den Anspruch aufgenommen werden. Ist die genaue chemische Struktur des beanspruchten Erzeugnisses nicht bekannt, kann sie nicht Grundlage seiner Definition sein, sodass eine präzisere Definition ausscheidet.48)

Bestimmbarkeit der Anspruchsgrenzen

Die bei der Deutlichkeit zu beantwortende Frage ist, ob sich bestimmen lässt, ob eine Ausführungsform in den Schutzbereich der Ansprüche fällt oder nicht.49) Dabei genügt es nicht, dass die Fachperson für einen bestimmten Einzelfall unter bestimmten Bedingungen feststellen kann, ob das funktionelle Erfordernis erfüllt ist; sie muss ermitteln können, wo die Grenzen des Schutzbereichs verlaufen, und nicht nur, ob sie den Anspruch verletzt. Muss sie hierfür ein – wenn auch kleines – Forschungsprogramm über mehrere Parameter durchführen, so liegt unzumutbarer Aufwand vor.50)

Die Bestimmung des verbotenen Bereichs eines Anspruchs ist eine Frage der Deutlichkeit nach Artikel 84 EPÜ und nicht der Neuheit oder der erfinderischen Tätigkeit.51)

Ein Erzeugnisanspruch, der ausschließlich durch örtliche und funktionelle Merkmale definiert ist und keinerlei strukturelle Angabe über den beanspruchten Gegenstand enthält, ist nicht deutlich: Er ermöglicht weder die Bestimmung des durch das Patent gewährten Schutzes noch definiert er den Gegenstand in einer Weise, die einen sinnvollen Vergleich mit dem Stand der Technik erlaubt; ohne strukturelle Angabe lässt sich insbesondere nicht ausschließen, dass die örtlichen und funktionellen Merkmale lediglich ein bekanntes Molekül neu beschreiben.52) Das EPÜ schreibt zwar für kein technisches Gebiet vor, welche Merkmale ein Anspruch enthalten muss, um deutlich zu sein; die dafür maßgeblichen Kriterien ergeben sich aber aus der Rechtsprechung und gelten für alle Gebiete gleichermaßen.53)

Zusammenspiel mit strukturellen Merkmalen

Ein Anspruch, der funktionelle Definitionen, die sich auf Merkmale beschränken, welche die Fachperson anhand des allgemeinen Fachwissens ohne Schwierigkeiten bestimmen kann, mit einer strukturellen Definition des wesentlichen Beitrags des Anmelders verbindet, ist im Hinblick auf die Deutlichkeit nicht zu beanstanden.54)

Eine Vorrichtung kann durch funktionelle technische Merkmale definiert werden; Parameter, die für die Fachperson eine Bedeutung haben und objektiv bestimmt werden können, definieren die Erfindung nicht bloß über das angestrebte Endergebnis.55) Nennt der Anspruch lediglich das Vorhandensein bestimmter Mittel, ohne deren konstruktive Ausgestaltung anzugeben, so ist ein solches funktionelles Merkmal zulässig, wenn es der Fachperson eine klare Anweisung gibt, die sie ohne unzumutbaren Aufwand ausführen kann.56)

Entsprechen die funktionell gefassten Merkmale bestimmten Mitteln, die in der einzigen offenbarten Ausführungsform beschrieben sind, so besteht über ihre Struktur keine Unklarheit, wenn sie herkömmlichen, der Fachperson allgemein bekannten oder am Markt verfügbaren Bauteilen entsprechen oder sich daraus durch Anpassung von Werkstoff und Abmessungen ohne Weiteres entwerfen lassen und die Fachperson der Anmeldung unmittelbar und eindeutig weitere Mittel gleicher Funktion entnehmen kann.57)

Die im Vorrichtungsanspruch angegebene Benutzungsweise ist für sich kein Merkmal der Vorrichtung, bestimmt aber beschränkende funktionelle Merkmale, soweit der Anspruch verlangt, dass die strukturellen Merkmale das angegebene technische Ergebnis erreichen; solche funktionellen Merkmale sind zugleich technische Merkmale der Erfindung im Sinne der Regel 43 (1) EPÜ [→ Angabe der technischen Merkmale]. Lassen sich Mittel auf vielerlei Weise ausgestalten, wie etwa elektronische Mittel, so ist es nicht ungewöhnlich, sie über die von ihnen erfüllten Funktionen darzustellen.58)

Ein Anspruch ist nicht schon deshalb auf ein zu erreichendes Ergebnis gerichtet, weil er ein funktionelles Merkmal enthält; funktionelle Merkmale wirken beschränkend und sind auch ohne ausdrückliche strukturelle Merkmale zulässig, wenn eine genauere Definition durch strukturelle Merkmale die Erfindung zwangsläufig und objektiv einschränken würde.59)

Auch eine Häufung funktioneller Merkmale in einem Anspruch steht der Deutlichkeit nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.60) Wird das Ergebnis eines Verfahrensschritts angegeben, das sich bereits aus dem folgenden Schritt ergibt, so handelt es sich um eine überflüssige Wiederholung und nicht um ein echtes funktionelles Merkmal.61)

Maßstab dafür, ob ein Stoff die ihm im Anspruch zugewiesene Funktion hat, ist die Funktion, die die Fachperson ihm im Zusammenhang der jeweiligen Zusammensetzung zuordnen würde; auf die Absicht desjenigen, der die Zusammensetzung herstellt, kommt es nicht an. Funktionsbezeichnungen, die auf dem Fachgebiet üblich sind und deren Vorliegen die Fachperson aufgrund des allgemeinen Fachwissens ohne Schwierigkeiten feststellen kann, sind deutlich, zumal wenn die betreffenden Bestandteile zusätzlich strukturell eingegrenzt sind. Dass ein Stoff bekanntermaßen mehr als eine dieser Funktionen erfüllen kann, macht den Anspruch nicht unklar: Ist er in der Zusammensetzung enthalten, so erfüllt er notwendig die ihm im Anspruch zugewiesene Rolle, auch wenn er daneben eine weitere Funktion hat.62)

Auslegung funktioneller Wendungen

Ein Anspruchsmerkmal, das Mittel zum Speichern bestimmter Daten nennt, setzt nicht nur eine Hardware voraus, die sich zum Speichern dieser Daten programmieren ließe, sondern eine Hardware, die dafür auch tatsächlich eingerichtet ist; bei computerimplementierten Erfindungen wird ein steuernder Rechner üblicherweise über das auf ihm laufende Programm definiert.63)

Merkmale der Art Mittel zur Ausführung einer angegebenen Funktion sind dementsprechend dahin auszulegen, dass sie Mittel verlangen, die zur Ausführung dieser Funktion eingerichtet sind, und nicht bloß Mittel, die dafür geeignet wären.64)

In einem Vorrichtungsanspruch kennzeichnen Formulierungen der Art „konfiguriert, um“ oder Verben wie „schaltet“ und „bestimmt“ regelmäßig nicht eine fortdauernde Tätigkeit, sondern die funktionelle Fähigkeit der Vorrichtung, die betreffende Handlung vorzunehmen, wann immer dies im Betrieb erforderlich ist.65)

Der Begriff Mittel im Plural ist eine in der Abfassung von Patentanmeldungen gebräuchliche und häufig für funktionelle Definitionen verwendete Wendung; er schließt das Vorliegen eines einzigen Strukturelements nicht aus.66)

Funktionell umschriebene Krankheit bei der zweiten medizinischen Indikation

Ist ein Anspruch auf eine weitere therapeutische Anwendung eines Arzneimittels gerichtet und wird der zu behandelnde Zustand funktionell umschrieben, etwa als jeder Zustand, der durch die selektive Belegung eines bestimmten Rezeptors gebessert oder verhütet werden kann, so ist der Anspruch nur dann deutlich, wenn aus den Patentunterlagen oder dem allgemeinen Fachwissen Anweisungen in Gestalt von Versuchen oder sonstigen nachprüfbaren Kriterien verfügbar sind, anhand deren die Fachperson erkennen kann, welche Zustände unter die funktionelle Definition und damit in den Schutzbereich fallen.67)

Ein Anspruch auf eine zweite medizinische Verwendung gilt nur dann als deutlich, wenn die zu behandelnde Krankheit darin klar bestimmt ist. Ein pharmakologischer Effekt ist für sich noch keine therapeutische Anwendung, weil eine unbestimmte Zahl von Krankheiten mit ihm zusammenhängen kann; die Angabe einer bestimmten, konkret zu behandelnden krankhaften Störung ist deshalb ein wesentliches technisches Merkmal.68)

Ist die zu behandelnde Krankheit funktionell umschrieben, kommt es darauf an, ob die Fachperson dieser Umschreibung eindeutig eine Krankheit oder eine Gruppe von Krankheiten zuordnen kann; daran fehlt es, wenn die Umschreibung neben einem ausdrücklich und spezifisch bestimmten Bezugspunkt einen weiteren ausdrücklich genannten, aber nicht bestimmten Bezugspunkt enthält und dadurch offen bleibt, welche Krankheiten über die naheliegende Deutung hinaus erfasst sind.69)

Wird die Krankheit nur über eine Verknüpfung mit einem biologischen Vorgang umschrieben und fehlt sowohl in den Patentunterlagen als auch im allgemeinen Fachwissen jede Anleitung in Gestalt von Versuchen oder nachprüfbaren Kriterien, anhand deren sich erkennen ließe, welche Zustände unter die funktionelle Definition fallen, so ist der Anspruch unklar; daran ändert es nichts, wenn die in der Umschreibung verwendeten Einzelbegriffe für die Fachperson eine klar bestimmte Bedeutung haben.70)

siehe auch

Artikel 84 EPÜ → Klarheit der Patentansprüche
Verlangt, dass die Patentansprüche den Gegenstand, für den Schutz begehrt wird, deutlich und knapp angeben und von der Beschreibung gestützt sind.

Regel 43 (1) EPÜ → Angabe der technischen Merkmale
Bestimmt, dass der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben ist.

Artikel 83 EPÜ → Ausführbarkeit der Erfindung
Verlangt, dass die Anmeldung die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass eine Fachperson sie ausführen kann.

→ Wesentliche Merkmale im Patentanspruch
Behandelt, welche Merkmale der unabhängige Anspruch angeben muss, wenn ein Merkmal durch das zu erreichende Ergebnis definiert ist.

→ Relative Begriffe in Patentansprüchen
Behandelt relative, vage und subjektive Anspruchsbegriffe sowie Zweck- und Eignungsangaben.

→ Parameter in Patentansprüchen
Für einen Parameter gilt derselbe Maßstab: Er muss sich eindeutig und zuverlässig durch objektive, auf dem Fachgebiet übliche Verfahren bestimmen lassen.

→ Deutlichkeit von breiten Ansprüchen
Ein weit gefasster Anspruch ist deutlich, solange die Fachperson die Grenzen des Schutzbereichs klar erschließen kann.

→ Funktionelle Definition einer Komponente eines Stoffgemischs
Behandelt die ausreichende Offenbarung, wenn eine Komponente eines Stoffgemischs über ihre Wirkung statt über ihre Struktur definiert ist.

→ Auslegung der Patentansprüche
Bestimmt, wie der Wortlaut eines Anspruchs aus der Sicht der Fachperson zu verstehen ist.

1) , 3) , 6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.1, Entscheidung vom 27. November 1986 – T 68/85 – Synergistische Herbizide/CIBA-GEIGY, ABl. EPA 1987, 228, Gründe 8.4.1
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 23. März 2017 – T 2427/13, Gründe 20; m.V.a. T 68/85, Gründe 8.4.1
4) , 8) , 10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.2, Entscheidung vom 27. Januar 1988 – T 292/85 – Polypeptide expression/GENENTECH I, ABl. EPA 1989, 275, Gründe 3.1.2
5)
EPA-Prüfungsrichtlinien C-III, 4.2
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.2, Entscheidung vom 30. Juli 1991 – T 204/90, Gründe 3.2
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.2, Entscheidung vom 19. Januar 1993 – T 822/91, Gründe 3.1.1
11)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.2, Entscheidung vom 27. Januar 1988 – T 292/85 – Polypeptide expression/GENENTECH I, ABl. EPA 1989, 275, Gründe 3.1.6
12)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.2, Entscheidung vom 22. November 1993 – T 391/91, Gründe 3.1.2
13)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.2, Entscheidung vom 30. Juli 1991 – T 204/90, Gründe 3.4.2
14) , 15) , 16)
EPA-Prüfungsrichtlinien C-III, 6.5
17)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.1, Entscheidung vom 27. November 1986 – T 68/85 – Synergistische Herbizide/CIBA-GEIGY, ABl. EPA 1987, 228, Leitsatz und Gründe 8.4.2 und 8.4.3; ebenso T 139/85; T 292/85 – Polypeptide expression/GENENTECH I, ABl. EPA 1989, 275; T 299/86; T 418/89 – Monoclonal antibody/ORTHO, ABl. EPA 1993, 20; T 707/89 – Colorants/Milliken; T 204/90; T 752/90; T 388/91; T 810/91 – Cleaning composition/MILES; T 822/91; T 894/91 – Reflective substrate/HUNTER; T 243/91; T 281/92; T 490/94; T 750/96; T 265/97 – Iontophoretic agent delivery device and electrode/ALZA; T 568/97 – Erectile dysfunction/AMSU; T 1186/01; T 295/02; T 499/02; T 1173/03 – Collections/SPIROGEN; T 404/06; T 959/08; T 560/09 – Semi-synthetic platelet/ADVANCE HOLDINGS; T 556/11; T 2067/12; T 754/13; T 2427/13; T 2114/14 – Self-assembling peptide nanoparticles/ALPHA-O PEPTIDES; T 1605/20
18)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.2, Entscheidung vom 30. Juli 1991 – T 204/90, Gründe 3.2 und 3.5; ebenso T 265/97; T 181/96, Gründe 2.2
19)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 23. März 2017 – T 2427/13, Gründe 26.1
20)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 17. April 2008 – T 404/06; m.V.a. T 682/94, Gründe 2.3
21)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.3, Entscheidung vom 8. Dezember 1992 – T 752/90, Gründe 2.1
22)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.2, Entscheidung vom 30. Juli 1991 – T 204/90, Gründe 3.3.3
23)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.1, Entscheidung vom 21. Juni 1990 – T 361/88, Gründe 2.2.1
24)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 20. Februar 2015 – T 556/11, Gründe 3.3 und 3.4
25)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.1, Entscheidung vom 27. November 1986 – T 68/85 – Synergistische Herbizide/CIBA-GEIGY, ABl. EPA 1987, 228, Gründe 8.4.3
26)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.3, Entscheidung vom 31. Mai 1994 – T 720/92, Leitsatz I und Gründe 3.1.3
27) , 28)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.3, Entscheidung vom 31. Mai 1994 – T 720/92, Gründe 3.1.3
29)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.03, Entscheidung vom 10. November 2009 – T 959/08; m.V.a. T 435/91 – Reinigungsmittel/UNILEVER, ABl. EPA 1995, 188, Leitsatz und Gründe 2.2.1
30)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.3, Entscheidung vom 17. Januar 2002 – T 713/98 – Polymeric particles/ROHM AND HAAS, Catchword sowie Gründe 3.1 f.; im Anschluss an T 409/91, ABl. EPA 1994, 653, Gründe 3.3–3.5
31)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.1, Entscheidung vom 27. November 1986 – T 68/85 – Synergistische Herbizide/CIBA-GEIGY, ABl. EPA 1987, 228, Gründe 8.4.4
32)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.2, Entscheidung vom 22. November 1993 – T 391/91, Gründe 3.1.2; m.V.a. T 292/85 – Polypeptide expression, ABl. EPA 1989, 275
33)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.2, Entscheidung vom 27. Januar 1988 – T 292/85 – Polypeptide expression/GENENTECH I, ABl. EPA 1989, 275, Gründe 3.1.3
34)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.2, Entscheidung vom 21. Februar 2002 – T 568/97 – Erectile dysfunction/AMSU
35)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.09, Entscheidung vom 21. Juni 2016 – T 2067/12
36)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.01, Entscheidung vom 29. Juni 2006 – T 1173/03 – Collections/SPIROGEN
37)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.10, Entscheidung vom 20. Januar 2010 – T 560/09 – Semi-synthetic platelet/ADVANCE HOLDINGS, Gründe 2; ebenso T 2427/13, Gründe 21; T 2114/14 – Self-assembling peptide nanoparticles/ALPHA-O PEPTIDES
38)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.2, Entscheidung vom 22. Juli 1993 – T 893/90, Gründe 3
39)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.2, Entscheidung vom 18. April 1989 – T 88/87, Gründe 3
40)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.01, Entscheidung vom 7. November 2014 – T 1802/12 – Method for protecting threaded connections/JET-LUB, Gründe 2.1 und 2.1.2
41)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.01, Entscheidung vom 7. November 2014 – T 1802/12 – Method for protecting threaded connections/JET-LUB, Gründe 2.1
42)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 9. Februar 2006 – T 151/01 – Ophthalmic suspensions/INSITE VISION, Gründe 2.1 und 2.2
43)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 2. Mai 2019 – T 2114/14 – Self-assembling peptide nanoparticles/ALPHA-O PEPTIDES
44)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.4, Entscheidung vom 13. Mai 2004 – T 1074/00 – Hematopoietic growth factors/GENETICS INSTITUTE; m.V.a. T 412/93, Gründe 60
45)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.4, Entscheidung vom 13. Mai 2004 – T 1074/00 – Hematopoietic growth factors/GENETICS INSTITUTE; ebenso T 29/05 – PVA/BRISTOL-MYERS
46)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.4, Entscheidung vom 13. September 1999 – T 484/98 – Modified yeast/ELSWORTH, Gründe 4 und 7
47)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.05, Entscheidung vom 20. Dezember 2010 – T 143/06, Gründe 12.2
48)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.2, Entscheidung vom 17. August 1989 – T 299/86
49)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 9. Februar 2006 – T 151/01 – Ophthalmic suspensions/INSITE VISION, Gründe 2.1
50)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.07, Entscheidung vom 13. Mai 2014 – T 754/13, Gründe 2.1, 2.3.8 und 2.3.9
51)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 13. September 2018 – T 2321/13 – Hyperproliferative diseases/MAX-PLANCK-GESELLSCHAFT; m.V.a. T 1811/13, Gründe 5.1
52)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 29. November 2022 – T 2565/19 – TRH receptor/Trinity College, Gründe 28
53)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 29. November 2022 – T 2565/19 – TRH receptor/Trinity College, Gründe 30
54)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.3, Entscheidung vom 31. Mai 1994 – T 720/92, Leitsatz II und Gründe 3.3.2
55)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.2, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 – T 490/94
56)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.4, Entscheidung vom 24. Juli 1991 – T 243/91, Gründe 5.3
57)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.2, Entscheidung vom 6. November 1992 – T 281/92
58)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 17. April 2008 – T 404/06
59)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.07, Entscheidung vom 10. Januar 2022 – T 1605/20
60)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.1, Entscheidung vom 16. Juni 1992 – T 894/91 – Reflective substrate/HUNTER
61)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.2, Entscheidung vom 19. Januar 1993 – T 822/91, Gründe 3.1.2
62)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 18. Januar 2024 – T 147/22 – TAS-102 formulation/TAIHO, Gründe 4.2
63)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.1, Entscheidung vom 9. Dezember 2003 – T 1018/02 – Telecommunications System/BTG, Gründe 3.7
64)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.1, Entscheidung vom 25. Juli 1997 – T 410/96
65)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0367/20
66)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 16. Januar 2018 – T 1794/12, Gründe 2.4
67)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.2, Entscheidung vom 14. Juni 2000 – T 241/95 – Serotonin receptor/ELI LILLY, ABl. EPA 2001, 103, Leitsatz II und Gründe 3.1.1
68)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.1, Entscheidung vom 4. Juni 2002 – T 1048/98 – Vasoconstrictive Dihydrobenzopyran/JANSSEN
69)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 11. Oktober 2010 – T 830/08 – Rimcazole/DUNDEE, Gründe 4
70)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 13. September 2018 – T 2321/13 – Hyperproliferative diseases/MAX-PLANCK-GESELLSCHAFT; m.V.a. T 241/95 – Serotonin receptor/ELI LILLY, ABl. EPA 2001, 103, Gründe 3.1.1
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