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ep:form_und_verfahren_der_uebermittlung_der_urkunde_ueber_das_europaeische_patent

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Form und Verfahren der Übermittlung der Urkunde über das Europäische Patent

Artikel 1 (1)1)

Die Urkunde über das europäische Patent in der erteilten oder geänderten Fassung wird dem Patentinhaber in Papierform übermittelt. Gibt es mehrere Patentinhaber, so wird jedem von ihnen eine Urkunde ausgestellt.

Artikel 1 (2)2)

Beglaubigte Abschriften der Urkunde mit beigefügter Patentschrift werden dem Patentinhaber auf Antrag gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr erteilt

Gemäß Art. 1 (2) des Beschlusses der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 (Sonderausgabe Nr. 3, ABl. EPA 2007, D.2) bestand bislang die Möglichkeit, zusammen mit der Urkunde über das europäische Patent auf Antrag eine Kopie der Patentschrift zu erhalten. Angesichts der begrenzten Nachfrage und zur Vermeidung der Kosten für den Druck wird das Europäische Patentamt diese Möglichkeit mit Inkrafttreten der Neufassung des Beschlusses des Präsidenten über Inhalt, Form und Verfahren der Übermittlung der Urkunde über das europäische Patent am 1. Januar 2014 nicht mehr vorsehen. Beglaubigte Abschriften der Urkunde mit beigefügter Patentschrift werden weiterhin auf Antrag gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr erteilt.3)

siehe auch

1) , 2)
Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 16. Juli 2013 über Inhalt, Form und Verfahren der Übermittlung der Urkunde über das europäische Patent
3)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 16. Juli 2013 betreffend die Übermittlung der Urkunde über das europäische Patent
ep/form_und_verfahren_der_uebermittlung_der_urkunde_ueber_das_europaeische_patent.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1