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ep:europaeisches_patentsystem

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Europäisches Patentsystem

Das europäische Patentsystem umfasst die rechtlichen und institutionellen Strukturen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten in Europa regeln. Europäisches Patentsystem besteht im Wesentlichen aus zwei Komponenten, dem Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und dem Einheitspatentsystem der Europäischen Union.

Der erste Teil des EPÜ [→ Allgemeine und Institutionelle Vorschriften] legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest. Er beschreibt die Schaffung eines gemeinsamen Rechts für die Erteilung von Patenten, die Struktur und Aufgaben der Europäischen Patentorganisation, die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts sowie die Zusammensetzung und Befugnisse des Verwaltungsrats. Zudem werden die Finanzvorschriften für die Organisation geregelt, einschließlich der Finanzierung des Haushalts, der Bemessung und Erhebung von Gebühren und der Durchführung der Rechnungsprüfung.

Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ermöglicht die zentrale Anmeldung und Erteilung eines europäischen Patents durch das Europäische Patentamt (EPA), das anschließend in den ausgewählten Vertragsstaaten als nationales Patent anerkannt wird.

Das Einheitspatentsystem der Europäischen Union ergänzt das EPÜ und bietet die Möglichkeit, ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in mehreren EU-Mitgliedstaaten zu erhalten, wobei Streitigkeiten zentral vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) geklärt werden.

Die Anmeldung und Erteilung eines europäischen Patents erfolgt sowohl für das traditionelle europäische Patent [Artikel 2 (1) EPÜ→ europäisches Patent] nach dem EPÜ als auch für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zentral beim Europäischen Patentamt (EPA). In beiden Fällen reicht der Anmelder eine einzige Patentanmeldung ein, die nach einer formalen und inhaltlichen Prüfung [→ Prüfungsverfahren] durch das EPA erteilt wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zur Erteilung gibt es keinen Unterschied zwischen den beiden Patentarten; der Unterschied besteht erst nach der Erteilung, wenn für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung eine zusätzliche einheitliche Schutzwirkung in mehreren EU-Mitgliedstaaten beantragt werden kann [Regel 7 (1) DOEPS → Eintragung der einheitlichen Wirkung].

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel I → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.

ep/europaeisches_patentsystem.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/03 08:30 von mfreund