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ep:europaeische_patentorganisation

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 +====== Europäische Patentorganisation ======
  
 +**Teil 1 - Kapitel 2 [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|EPÜ]]**: \\
 +Art. 5 EPÜ  -> [[Rechtsstellung]] \\
 +Art. 6 EPÜ  -> [[Sitz]] \\
 +Art. 7 EPÜ  -> [[Dienststellen des Europäischen Patentamts]]\\
 +Art. 8 EPÜ  -> [[Vorrechte und Immunitäten]] \\
 +Art. 9 EPÜ  -> [[Haftung]] \\
 +
 +Art. 1 - 51 EPÜ (Teil 1) -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +
 +Art. 24 (1) GG -> [[Grundrecht:Zwischenstaatliche Einrichtungen]]
 +
 +<note>
 +**Art. 4 (1) EPÜ**
 +
 +Durch dieses Übereinkommen [-> [[Europäisches Patentübereinkommen]]] wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet. 
 +</note>
 +
 +Art. 4 (2) EPÜ -> [[Organe der Europäischen Patentorganisation]] \\
 +Art. 4 (3) EPÜ -> [[Aufgabe der Europäischen Patentorganisation]] \\
 +
 +
 +Die [[Europäische Patentorganisation]] ist eine von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] zu unterscheidende [[Grundrecht:zwischenstaatliche Einrichtungen|zwischenstaatliche Einrichtung]] im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG ist, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist [Art. 4 (3)  -> [[Aufgabe der Europäischen Patentorganisation]]].((vgl. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17))
 +
 +Die Europäische Patentorganisation ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet (Art. 4 Abs. 1 EPÜ), besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 EPÜ) und hat in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist (Art. 5 Abs. 2 EPÜ) [-> [[Rechtsstellung]]] . Die Europäische Patentorganisation ist ein Subjekt des [[:Völkerrecht|Völkerrechts]] und wird durch den [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] vertreten (Art. 5 Abs. 3 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
 +
 +[[Organe der Europäischen Patentorganisation]] sind gemäß Art. 4 Abs. 2 EPÜ das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] und der [[Verwaltungsrat]]. Das Europäische Patentamt hat die Aufgabe, die [[europäisches Patent|europäischen Patente]] zu erteilen, der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, dessen Tätigkeit zu überwachen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EPÜ) [-> [[Aufgabe der Europäischen Patentorganisation]]]. Letzterer besteht aus Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EPÜ) [-> [[Zusammensetzung des Verwaltungsrats]]]. Jeder [[Vertragsstaat]] ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bestellen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
 +
 +Die Satzung des Einheitlichen Patentgerichts ist gemäß Art. 2 Buchstabe i EPGÜ Bestandteil des Übereinkommens und diesem gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EPGÜ als Anhang beigefügt. Sie enthält insbesondere Regelungen über die Ernennung und Rechtsstellung der Richter sowie über das Präsidium.
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 1-4a -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\
 +Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
ep/europaeische_patentorganisation.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1