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ep:europaeische_patentorganisation

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Europäische Patentorganisation

Teil 1 - Kapitel 2 EPÜ:
Art. 5 EPÜ → Rechtsstellung
Art. 6 EPÜ → Sitz
Art. 7 EPÜ → Dienststellen des Europäischen Patentamts
Art. 8 EPÜ → Vorrechte und Immunitäten
Art. 9 EPÜ → Haftung

Art. 1 - 51 EPÜ (Teil 1) → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Art. 24 (1) GG → Zwischenstaatliche Einrichtungen

Art. 4 (1) EPÜ

Durch dieses Übereinkommen [→ Europäisches Patentübereinkommen] wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet.

Art. 4 (2) EPÜ → Organe der Europäischen Patentorganisation
Art. 4 (3) EPÜ → Aufgabe der Europäischen Patentorganisation

Die Europäische Patentorganisation ist eine von der Europäischen Union zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG ist, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist [Art. 4 (3) → Aufgabe der Europäischen Patentorganisation].1)

Die Europäische Patentorganisation ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet (Art. 4 Abs. 1 EPÜ), besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 EPÜ) und hat in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist (Art. 5 Abs. 2 EPÜ) [→ Rechtsstellung] . Die Europäische Patentorganisation ist ein Subjekt des Völkerrechts und wird durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts vertreten (Art. 5 Abs. 3 EPÜ).2)

Organe der Europäischen Patentorganisation sind gemäß Art. 4 Abs. 2 EPÜ das Europäische Patentamt und der Verwaltungsrat. Das Europäische Patentamt hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen, der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, dessen Tätigkeit zu überwachen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EPÜ) [→ Aufgabe der Europäischen Patentorganisation]. Letzterer besteht aus Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EPÜ) [→ Zusammensetzung des Verwaltungsrats]. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bestellen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).3)

Die Satzung des Einheitlichen Patentgerichts ist gemäß Art. 2 Buchstabe i EPGÜ Bestandteil des Übereinkommens und diesem gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EPGÜ als Anhang beigefügt. Sie enthält insbesondere Regelungen über die Ernennung und Rechtsstellung der Richter sowie über das Präsidium.

siehe auch

1)
vgl. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17
2) , 3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
ep/europaeische_patentorganisation.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1