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ep:epa-dienst_zur_web-einreichung

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EPA-Dienst zur Web-Einreichung

Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. September 2014 über die Einreichung von Unterlagen mittels des EPA-Dienstes zur Web-Einreichung

Artikel 1 (1)

Europäische Patentanmeldungen, internationale (PCT-)Anmeldungen und andere Unterlagen, die mit diesen Anmeldungen im Zusammenhang stehen, können beim Europäischen Patentamt (EPA) gemäß diesem Beschluss und unbeschadet der anderweitig bestehenden Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen mittels des EPA-Dienstes zur Web-Einreichung (Web-Einreichungs-Dienst) eingereicht werden, der auf der Website des Amts bereitgestellt wird.

Artikel 1 (2)

Für den Zugriff auf den Web-Einreichungs-Dienst und seine Nutzung ist eine vorherige Registrierung auf der EPA-Website erforderlich. Bei Verdacht der missbräuchlichen oder unbefugten Benutzung kann das EPA die Registrierung eines Nutzers aufheben oder ablehnen.

Ausnahmen

Artikel 2 (1)

Artikel 1 gilt nicht für Vollmachten, Prioritätsunterlagen, Unterlagen in Bezug auf Einspruchs-, Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (Artikel 99 bis 105c EPÜ), Unterlagen in Bezug auf Beschwerdeverfahren (Artikel 106 bis 112 EPÜ) oder Unterlagen in Bezug auf Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammern durch die Große Beschwerdekammer (Artikel 112a EPÜ).

Artikel 2 (2)

Die Einreichung der unter Absatz 1 genannten Unterlagen mittels des Web-Einreichungs-Dienstes ist nicht statthaft; werden sie gleichwohl eingereicht, so gelten sie als nicht eingegangen. Der Absender wird, soweit er ermittelt werden kann, unverzüglich benachrichtigt.

Sequenzprotokolle

Artikel 3

Sequenzprotokolle dürfen nur gemäß den Vorschriften für die Einreichung von Sequenzprotokollen eingereicht werden.[ 1 ]

Besondere Formerfordernisse

Artikel 4

Unterlagen, die mittels des Web-Einreichungs-Dienstes eingereicht werden, müssen im PDF-Format entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum PCT, Teil 7 und Anlage F, eingereicht werden.

Unterschrift

Artikel 5 (1)

Soweit die eingereichten Unterlagen zu unterzeichnen sind, kann dies mittels Faksimile-Signatur („facsimile signature“) oder mittels alphanumerischer Signatur („text string signature“) erfolgen.

Artikel 5 (2)

Eine Faksimile-Signatur ist die bildliche Wiedergabe der Unterschrift der handelnden Person.

Artikel 5 (3)

Eine alphanumerische Signatur ist eine Kette von Zeichen, vor und hinter der ein Schrägstrich (/) steht und die vom Unterzeichner zum Nachweis seiner Identität sowie seiner Unterzeichnungsabsicht gewählt worden ist.

Anmeldetag und Eingangstag von Schriftstücken

Artikel 6 (1)

Unbeschadet des Artikels 76 (1) EPÜ erhält eine mittels des Web-Einreichungs-Dienstes eingereichte Patentanmeldung den Tag, an dem die so übermittelten Anmeldungsunterlagen beim EPA eingegangen sind, als Anmeldetag, wenn diese Unterlagen den Erfordernissen des Artikels 80 EPÜ sowie der Regel 40 EPÜ oder des Artikels 11 (1) PCT genügen.

Artikel 6 (2)

Nachgereichte Unterlagen erhalten den Tag, an dem sie beim EPA eingegangen sind, als Eingangstag.

Empfangsbescheinigung

Artikel 7 (1)

Der Empfang der mittels des Web-Einreichungs-Dienstes eingereichten Unterlagen wird nach erfolgter Übermittlung der Dateien mittels einer auf der Website zur Verfügung gestellten Empfangsbescheinigung elektronisch bestätigt; wenn der Absender es beantragt, wird ihm diese Empfangsbescheinigung auch per E-Mail an die von ihm angegebene Adresse geschickt.

Artikel 7 (2)

Die Empfangsbescheinigung gemäß Absatz 1 enthält eine Identifikation des EPA, Datum und Uhrzeit des Eingangs, eine vom EPA vergebene Referenz- oder Anmeldenummer, den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie die Liste der übermittelten Dateien. Zum Schutz der Integrität seiner IT-Systeme kann das EPA in Ausnahmefällen auf die Angabe einer Anmeldenummer in der Empfangsbescheinigung gemäß Absatz 1 verzichten, sofern der Absender anderweitig über die Anmeldenummer informiert wird.

Artikel 7 (3)

Die Bestätigung des Empfangs ist nicht gleichbedeutend mit der Zuerkennung eines Anmeldetags.

Nicht lesbare oder unvollständige Unterlagen und infizierte Dateien

Artikel 8 (1)

Sind die eingereichten Unterlagen nicht lesbar oder unvollständig übermittelt worden, so gilt der Teil der Unterlagen, der nicht lesbar oder unvollständig übermittelt worden ist, als nicht eingegangen.

Artikel 8 (2)

Sind die eingereichten Unterlagen mit einem Computervirus infiziert oder enthalten sie andere bösartige Software, so gelten sie als nicht lesbar. Das EPA ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen entgegenzunehmen, zu öffnen oder zu bearbeiten.

Artikel 8 (3)

Werden in den eingereichten Unterlagen Mängel nach den Absätzen 1 oder 2 festgestellt, so wird der Absender, soweit er ermittelt werden kann, unverzüglich benachrichtigt.

Bestätigung auf Papier

Artikel 9

Für die mittels des Web-Einreichungs-Dienstes eingereichten Unterlagen sind zur Bestätigung keine Unterlagen auf Papier nachzureichen.

Aufhebung früherer Vorschriften

Artikel 10

Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses treten die Bedingungen für die Nutzung des Dienstes zur Web-Einreichung, die entsprechend dem Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 4. Juli 2012 über das Pilotprojekt zur Einführung neuer technischer Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung für Verfahren vor dem Europäischen Patentamt (ABl. EPA 2012, 486) erlassen wurden, außer Kraft.

Inkrafttreten

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am 2. Oktober 2014 in Kraft.

siehe auch

ep/epa-dienst_zur_web-einreichung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1