Artikel 99 EPÜ → Einspruch
Artikel 93 (3) EPÜ → Beteiligte des Einspruchsverfahrens
Ein Einspruch ist nicht schon deswegen unzulässig, weil der als Einsprechender gemäß Regel 55 a) EPÜ Genannte im Auftrag eines Dritten handelt.1)
Ein solcher Einspruch ist aber dann unzulässig, wenn das Auftreten des Einsprechenden als mißbräuchliche Gesetzesumgehung anzusehen ist.2)
Eine solche Gesetzesumgehung liegt insbesondere vor, wenn
Eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung liegt dagegen nicht schon deswegen vor, weil
Ob eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, ist unter Anwendung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zu prüfen. Die Beweislast trägt, wer die Unzulässigkeit des Einspruchs geltend macht. Das Vorliegen einer mißbräuchlichen Gesetzesumgehung muß auf der Grundlage eines klaren und eindeutigen Beweises zur Überzeugung des entscheidenden Organs feststehen.5)
Das wirtschaftliche Interesse des Patentinhabers daran, die Person zu erfahren, die sein Patent durch einen Einspruch angreift, ist durch die gesetzliche Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens nicht rechtlich geschützt, so dass es keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn der tatsächliche Gegner durch einen Strohmann anonym bleibt.6)
Ein Rechtsmissbrauch ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn der Hintermann den Einspruch auch selbst hätte einlegen dürfen; solange die Rechtsordnung gegen die Einlegung eines Einspruchs durch den Auftraggeber nichts einzuwenden hat, kann auch nichts dagegen eingewandt werden, dass dieser einen Strohmann veranlasst, Einspruch einzulegen.7)
Artikel 99 EPÜ → Einspruch
Artikel 93 (3) EPÜ → Beteiligte des Einspruchsverfahrens
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