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ep:beitritt_im_einspruchsbeschwerdeverfahren

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Beitritt im Einspruchsbeschwerdeverfahren (EP)

Beitritt eines Dritten ist auch noch im Beschwerdeverfahren möglich. Der Beitretende hat keine eigene Beschwerdegebühr zu entrichten, erlangt aber auch nicht die Stellung eines unabhängigen Beschwerdeführers.1) Die Stellung des Beitretenden ist damit vergleichbar mit der Stellung desjenigen, der eine unselbstständige Anschlußbeschwerde eingelegt hat. Das Einspruchsbeschwerdeverfahren wird nicht mit dem Beigetretenen fortgesetzt, wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurücknimmt.2)

Der während eines Beschwerdeverfahrens Beitretende hat die Möglichkeit, Einspruchsgründe vorzubringen, die im Verfahren vor der Einspruchsabteilung nicht geltend gemacht wurden.3)

Der Beitretende hat im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Einsprechenden, unabhängig davon, ob der Beitritt im Verfahren vor der Einspruchsabteilung oder erst im Beschwerdeverfahren erfolgt.4)

Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens eine Intervention eingelegt, finden die Artikel 12 und 13 VOBK 2020 auf das Vorbringen des Intervenienten nur insoweit Anwendung, wie dies durch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.5)

Artikel 13 Absatz 2 VOBK 2020 stellt eigenständige Beschränkungen für Änderungen des Vorbringens im Beschwerdeverfahren auf, die unabhängig davon gelten, ob andere Beteiligte die Zulassung des neuen Vorbringens beanstanden.6)

Erhebt der Beitretende im Einspruchsbeschwerdeverfahren einen neuen Einspruchsgrund, ist die Sache grundsätzlich zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurückzuverweisen, es sei denn, besondere Gründe sprechen dagegen, etwa wenn der Patentinhaber selbst keine Zurückverweisung wünscht.7)

siehe auch

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 25.09.2025 – G 2/24 – SKIN CLEANSER
2)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 25.09.2025 – G 2/24 – SKIN CLEANSER; zuvor bereits G 3/04
3)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 03/04
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 5. Mai 2023 – T 1946/21 – Inflatable Pool, Rn. 3.1.5; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Aufl., III.P.2 und III.P.3.1
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 5. Mai 2023 – T 1946/21 – Inflatable Pool, Rn. 3.1.5; Art. 14 VOBK 2020
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 5. Mai 2023 – T 1946/21 – Inflatable Pool, Rn. 3.1.8; Art. 13 Abs. 2 VOBK 2020
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 5. Mai 2023 – T 1946/21 – Inflatable Pool, Rn. 2.1; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 11. Januar 1995 – G 1/94; Stellungnahme vom 31. März 1994 – G 10/91
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