Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


arbeitnehmererfinderrecht:technische_verbesserungsvorschlaege
KIerzeugt oder bearbeitet

Technische Verbesserungsvorschläge

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen → Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → Unterabschnitt 3: Technische Verbesserungsvorschläge → § 20

§ 3 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) definiert technische Verbesserungsvorschläge als Vorschläge für technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen → Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen → § 3 Technische Verbesserungsvorschläge
§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) → Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen → § 3 Technische Verbesserungsvorschläge
§ 3 ArbnErfG

Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

§ 20 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung für technische Verbesserungsvorschläge und die Regelung solcher Vorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

§ 20 (1) ArbnErfG → Vergütungsanspruch für technische Verbesserungsvorschläge
Gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine Vorzugsstellung gewähren.

§ 20 (2) ArbnErfG → Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
Erlaubt die Regelung der Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Von den patent- bzw. Gebrauchsmusterfähigen Erfindungen sind die technischen Verbesserungsvorschläge abzugrenzen.

Zu unterscheiden sind einfache und qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge.

Einfache technische Verbesserungsvorschläge

Einfache technische Verbesserungsvorschläge fallen nicht unter die Regelungen des ArbEG, sondern unterliegen den kollektiven Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen) durch die Arbeitsvertragsparteien (§ 20 II ArbEG).

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
    Regelt den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, insbesondere hinsichtlich der Rechte an der Erfindung und der angemessenen Vergütung des Erfinders.

ArbnErfG, Erster Abschnitt → Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen.

arbeitnehmererfinderrecht/technische_verbesserungsvorschlaege.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge