Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 17 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen kann, um Betriebsgeheimnisse zu wahren.
§ 17 (1) ArbnErfG → Verzicht auf Schutzrecht bei Anerkennung der Schutzfähigkeit
Erlaubt dem Arbeitgeber, von der Erwirkung eines Schutzrechts abzusehen, wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern und die Schutzfähigkeit anerkannt wird.
§ 17 (2) ArbnErfG → Verzicht auf Schutzrecht bei Nichtanerkennung der Schutzfähigkeit
Erlaubt dem Arbeitgeber, von der Erwirkung eines Schutzrechts abzusehen, wenn die Schutzfähigkeit nicht anerkannt wird und die Schiedsstelle angerufen wird.
§ 17 (3) ArbnErfG → Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile
Regelt, dass bei der Bemessung der Vergütung auch wirtschaftliche Nachteile berücksichtigt werden müssen, die durch den Verzicht auf ein Schutzrecht entstehen.
Problem: Kann der Arbeitnehmer einen Verbesserungsvorschlag, der offensichtlich nicht schutzfähig ist und daher vom AG auch nicht beansprucht wird, nebenberuflich selbst nutzen oder der Konkurrenz anbieten?
Nein, einer eigenen Verwertung steht das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB entgegen. Eine Weitergabe an die Konkurrenz ist während des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich um ein Betriebsgeheimnis handelt, nach § 17 I UWG (Geheimnisverrat) verboten.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Grundsatz „die Gedanken sind frei“, d.h. solange keine Verkörperungen des Betriebsgeheimnisses wie Kopien, Disketten etc. mitgenommen werden (vgl. § 17 II UWG), ist der AN nicht gehindert, einen neuen AG über das Betriebsgeheimnis zu informieren (falls keine vertragliche Abrede zwischen altem AG und AN, die aber nur verbindlich ist bei Zahlung einer entsprechend hohen Entschädigung, vgl. § 74 II HGB).
§ 17 ArbnErfG regelt nicht die Eigentumszuordnung am Recht auf das Patent, sondern stellt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 ArbnErfG lediglich eine Ausnahme von der Anmeldepflicht des § 13 Abs. 1 ArbnErfG dar, die ihrerseits nur den Bestand der Vermögensposition Recht auf das Patent als solche schützen soll.1)
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme, nach der Inanspruchnahme und auch nach einer Patentanmeldung als Betriebsgeheimnis behandeln, solange diese noch nicht offengelegt ist.2)
Ein Vergütungsanspruch der Höhe nach setzt nach § 9 Abs. 2 ArbnErfG eine tatsächliche Bereicherung des Arbeitgebers infolge eines erhaltenen rechtlichen Monopolschutzes voraus. Im Falle eines Betriebsgeheimnisses wird der Monopolschutz auf dem Niveau einer Patenterteilung fingiert, wenn der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit nach § 17 Abs. 1 ArbnErfG anerkennt. Erkennt er sie nicht an, hat er die Klärung einer etwaigen Monopolfähigkeit durch die Schiedsstelle nach § 17 Abs. 2 ArbnErfG herbeizuführen; die Vergütungspflicht der Höhe nach hängt dann vom Ergebnis dieser Prüfung ab.3)
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.
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