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arbeitnehmererfinderrecht:frei_gewordene_diensterfindungen

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Frei gewordene Diensterfindungen

§ 8 S. 1 ArbnErfG

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt.

§ 8 S. 2 ArbnErfG

Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.

§ 13 (4) ArbnErfG → Rechte des Arbeitnehmers an der frei gewordenen Erfindung

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/frei_gewordene_diensterfindungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1