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arbeitnehmererfinderrecht:frei_gewordene_diensterfindungen
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Frei gewordene Diensterfindungen

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen → Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → Unterabschnitt 1: Diensterfindungen → § 8 Frei gewordene Diensterfindungen

§ 8 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Freigabe von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber und die Verfügungsfreiheit des Arbeitnehmers über diese Erfindungen.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) → Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → Unterabschnitt 1: Diensterfindungen → § 8 Frei gewordene Diensterfindungen
§ 8 ArbnErfG

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.

§ 13 (4) ArbnErfG → Rechte des Arbeitnehmers an der frei gewordenen Erfindung

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
    Regelt den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, insbesondere hinsichtlich der Rechte an der Erfindung und der angemessenen Vergütung des Erfinders.

ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.

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