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arbeitnehmererfinderrecht:feststellung_oder_festsetzung_der_verguetung
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Feststellung oder Festsetzung der Vergütung

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen → Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → Unterabschnitt 1: Diensterfindungen → § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung

§ 12 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen.

§ 12 (1) ArbnErfG → Vereinbarung der Vergütung
Legt fest, dass die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung festgestellt werden soll.

§ 12 (2) ArbnErfG → Vergütung bei mehreren Erfindern
Regelt, dass die Vergütung für jeden beteiligten Arbeitnehmer gesondert festzustellen ist.

§ 12 (3) ArbnErfG → Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber
Bestimmt, dass der Arbeitgeber die Vergütung festsetzen muss, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.

§ 12 (4) ArbnErfG → Widerspruch gegen die Festsetzung
Erlaubt dem Arbeitnehmer, der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten zu widersprechen.

§ 12 (5) ArbnErfG → Neu Festsetzung bei mehreren Erfindern
Regelt die Neu Festsetzung der Vergütung, wenn einer der beteiligten Arbeitnehmer widerspricht.

§ 12 (6) ArbnErfG → Änderung der Vergütungsregelung
Erlaubt eine neue Regelung der Vergütung bei wesentlichen Änderungen der Umstände.

Ein Rechteabkauf kann nicht zum Gegenstand einer Vergütungsfestsetzung nach § 12 Abs. 3 ArbnErfG gemacht werden.1)

siehe auch

ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.

1)
Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 3. Juli 2025 - ArbErf 11/24
arbeitnehmererfinderrecht/feststellung_oder_festsetzung_der_verguetung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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