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arbeitnehmererfinderrecht:feststellung_der_verguetung
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Feststellung der Vergütung

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 1: Diensterfindungen § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung Abs. 1
§ 12 (1) ArbnErfG

Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.

§ 12 (1) ArbnErfG → Vereinbarung über die Vergütung
§ 12 (3) S. 1 ArbnErfG → Festsetzung der Vergütung

Kommt eine Feststellung nicht zustande und unterlässt der Arbeitgeber eine Festsetzung, kann der Erfinder auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung klagen.1)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 - Ramipril
arbeitnehmererfinderrecht/feststellung_der_verguetung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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