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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:vereinbarung_ueber_die_verguetung

finanzcheck24.de

Vereinbarung über die Vergütung

§ 12 (1) ArbnErfG

Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden [→ Feststellung der Vergütung].

§ 12 (2) ArbnErfG → Gesonderte Feststellung der Vergütung bei mehreren Arbeitnehmern

Gemäß § 12 I ArbEG soll die Vergütung durch Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgestellt werden.

Die Vereinbarung ist formfrei und kann daher mündlich oder auch konkludent abgeschlossen werden, beispielsweise durch widerspruchsfreie Annahme einer vom Arbeitgeber vorgeschlagenen und gezahlten Vergütung.

Kommt eine Vereinbarung in angemessener Frist nicht zustande erfolgt gemäß § 12 III ArbEG eine einseitige Festsetzung der Vergütung durch Arbeitgeber.

Erforderliche Auskünfte

Nach § 12 ArbEG i.V.m. § 242 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Auskünfte erteilen, damit der Arbeitnehmer die Richtigkeit der Angaben nachprüfen kann.

Grundlage der Berechnung der Vergütung

Grundlage für die Berechnung der Vergütung sind nur die Maßstäbe, welche die Vertragspartner in dem Vergütungsvertrag vereinbart haben oder die der Arbeitgeber in Ausübung seines Festsetzungsrechts nach § 12 Abs. 3 ArbEG konkret bezeichnet hat. Will der Arbeitgeber eine Abstaffelung des Lizenzsatzes nach der Richtlinie Nr. 11 oder nach anderen Abstaffelungsgrundsätzen vornehmen, so muß er die Anwendung der Staffel mit dem Arbeitnehmer vereinbaren oder bei der Festsetzung der Erfindervergütung nach § 12 Abs. 3 ArbEG mitteilen, weil die Staffel den angenommenen Lizenzsatz bei Umsätzen von mehr als 1 Million DM erheblich mindert. Unterläßt der Arbeitgeber eine entsprechende Angabe bei der Festsetzung, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung, weil eine Berechnung der Vergütung auch ohne Anwendung der in RL Nr. 11 vorgeschlagenen Staffel möglich ist. Mangels Berücksichtigung ist die Staffel dann aber nicht Gegenstand der Vergütungsfestsetzung. Nach den oben ausgeführten Grundsätzen kann der Arbeitgeber nicht einseitig durch erneute Festsetzung oder durch Nachschieben anderer Maßstäbe die Berechnungsgrundlage für die Vergütung ändern. Will er nachträglich, nämlich dann, wenn die Umsätze die Millionengrenze übersteigen, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eine Staffel zur Grundlage der Abrechnung machen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, nach § 12 Abs. 6 ArbEG vom Arbeitnehmer die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung mit der Begründung zu verlangen, daß sich die Umstände, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgeblich waren, wesentlich geändert hätten.1)

Unbillige Vereinbarungen

Vereinbarungen die (von Anfang an) objektiv in erheblichem Maße unbillig sind, sind nach § 23 ArbEG unwirksam. Diese Regelung ist zu unterscheiden von der „Nachbesserungsvorschrift“ des § 12 VI ArbEG, die nur dann greift, wenn sich nachträglich Umstände, die für die Festsetzung der Vergütung wesentlich sind, erheblich ändern.

Ausschlussfrist für Unbilligkeit, § 23 II ArbEG: Spätestens 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Unbilligkeit gegenüber dem anderen Teil geltend zu machen. Hierdurch wird der Ablauf der Verjährungsfrist jedoch nicht geheilt.

Unbilligkeit begründet einen Anspruch auf Änderung der Feststellung oder Festsetzung, keinen Anspruch auf Vergütung.

Berechnung der Vergütung bei unbeschränkter Inanspruchnahme

Für die Berechnung der Vergütung gibt es gibt es nach R.L. 3-17 drei alternative Berechnungsmethoden.

Bei Vergütung benutzter aber nicht erteilter Patente ist ein Risikoabschlag zu berücksichtigen.

Bei Schutzrechtversagung keine Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung.

Zur Bestimmung der Höhe der Vergütung hat der Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch

siehe auch

1)
BGH GRUR 1994, S. 898 'Copolyester'
arbeitnehmererfinderrecht/vereinbarung_ueber_die_verguetung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1