Unredliche Erlangung

§ 4 Nr. 9 lit c) UWG

Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

§ 17 UWG definiert Betriebsgeheimnisse:

Vgl. GRUR 1961, S. 40 Wurftaubenpresse: Erfordernisse an Betriebsgeheimnisse: Tatsache im Zusammenhang mit Geschäft:

Hierbei kann auch die Verwendung (mehrerer) eines bekanntes Verfahren ein Geheimnis sein.

Auch ein systematisches Einprägen kann eine Verletzung darstellen. Darüber hinaus muß ein unbefugtes Verwerten vorliegen.

Ein Betriebsgeheimnis geht beispielweise bei einer Lohnfertigung im Anlagenbau an den Anlagenbauer über und dieser muß es wahren.

Im Grundsatz trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 4 Nr. 3 Buchst. c UWG geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern.1)

siehe auch

§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

1)
BGH, Hinweis-Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20