Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter

§ 4 Nr. 5 UWG bis Dezember 2015 (entfallen)

Unlauter handelt insbesondere, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

§ 4 UWG → Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Die in § 4 Nr. 5 UWG normierte Verpflichtung, über die Bedingungen der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit Werbecharakter klar und eindeutig zu informieren, steht mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang.1)

Unter den Teilnahmebedingungen sind die Voraussetzungen zu verstehen, die der Interessent erfüllen muss, um an dem beworbenen Gewinnspiel teilnehmen zu können.2)

Der Begriff der Teilnahmebedingungen ist weit zu verstehen und bezieht sich nicht nur auf die Teilnahmeberechtigung, sondern auch auf die Modalitäten der Teilnahme.3)

Zu den Modalitäten der Teilnahme zählen alle Angaben, die der Interessent benötigt, um eine „informierte geschäftliche Entscheidung“ (Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG) über die Teilnahme treffen zu können. Dementsprechend muss der Werbende auch darüber informieren, wie die Gewinner ermittelt und benachrichtigt (schriftlich, telefonisch, öffentlicher Aushang) werden.4)

Bei der Beurteilung der Frage, ob Teilnahmebedingungen klar und eindeutig dargestellt sind, kommt es auf die Form und den Inhalt der mitgeteilten Angaben an. Die Angaben müssen hinreichend wahrnehmbar und verständlich sein. Die Angesprochenen müssen sie ohne Schwierigkeiten erfassen können und sie dürfen nicht im Zweifel gelassen werden, welche Bedingungen im Einzelnen gelten. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers.5)

Mangelnde Transparenz ist vor allem dann anzunehmen, wenn Begriffe mit mehrdeutigem Inhalt verwendet werden.6)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 50/09 - Einwilligungserklärung für Werbeanrufe ; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07, GRUR 2010, 158 Rn. 10 f. = WRP 2010, 238 - FIFAWM-Gewinnspiel
2) , 6)
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 50/09 - Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
3)
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 50/09 - Einwilligungserklärung für Werbeanrufe ; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 5.9; Fezer/Hecker, UWG, 2. Aufl., § 4-5 Rn. 104 ff.
4)
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 50/09 - Einwilligungserklärung für Werbeanrufe ; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 5.11
5)
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 50/09 - Einwilligungserklärung für Werbeanrufe ; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 158 Rn. 17 - FIFA-WM-Gewinnspiel; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 5.13