Marktteilnehmer (§ 2 Nr. 2 UWG)

§ 2 (1) Nr. 2 UWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

Neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

siehe auch