Zulässigkeit der Beschwerde

Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen müssen erfüllt sein.

Insbesondere muß eine ordnungsgemäße Beschwerde

Die Beschwerdeschrift muß aber nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Es reicht aus, daß dem Schriftstück der Wille klar entnehmbar ist, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen. Eine Auslegung und - selten - eine Umdeutung der Willenserklärung ist gegenenfalls angebracht. Nicht erforderlich sind ein bestimmter Antrag oder eine Beschwerdebegründung.

Einzulegen ist die Beschwerde beim DPMA (§ 73 II S.1 PatG). Es gilt die Verwaltungsvereinbarung zwischen EPA und DPMA.

Der Beschwerdeführer muß durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein. Laut van Hees, Patentrecht muß zusätzlich zur Beschwer auch ein Rechtsschutzbedürfnis an dem Rechtsmittel vorliegen. (:?:Ist dies nicht zwangsläufig gegeben, wenn eine Beschwer vorliegt?)

Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Fehlt dem Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung, so tritt an die Stelle der einmonatigen Frist eine Frist von einem Jahr. Die Beschwerdefrist ist wiedereinsetzbar.

Die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß des DPMA ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen (§ 62 II S.4 PatG).

Einen Wiedereinsetzungsantrag in eine etwa versäumte Beschwerdefrist darf die Prüfungsstelle nur im Rahmen eines Abhilfeverfahrens nach § 73 Abs. 3 PatG bescheiden, aber auch nur dann, wenn sie abhelfen und Wiedereinsetzung gewähren möchte, andernfalls muss sie die Sache dem Bundespatentgericht vorlegen. In keinem Fall darf sie isoliert den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisen.1)

Beschwerdebefugnis

Auch wenn in der Erfinderbenennung neben dem Anmelder als Erfinder ein weiterer Miterfinder genannt ist, wird dieser dadurch nicht zum Mitanmelder. Ist die Beschwerde ausschließlich vom Miterfinder eingelegt und unterschrieben, bedarf es hierzu einer Vollmacht des allein am Verfahren beteiligten Anmelders. Geht diese Vollmacht trotz mehrfacher Aufforderung nicht ein, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdeführer (Miterfinder) zur Beschwerdeerhebung nicht befugt ist.2)

Untätigkeitsbeschwerde

Eine mit der Beschwerde anfechtbare Sachentscheidung (Beschluss) der Prüfungsstelle oder Patentabteilung liegt nicht vor, wenn nach erfolgter Gewährung von Verfahrenskostenhilfe – die von der Anmelderin ausdrücklich nicht angegriffen wurde – durch eine Untätigkeitsbeschwerde lediglich erreicht werden soll, dass über den Antrag der Beiordnung eines Patentanwalts entschieden werden soll. Zwar kann eine Untätigkeitsbeschwerde ausnahmsweise zulässig sein, wenn ein Beschwerdeführer in seinem effektiven Rechtsschutz verletzt ist, weil die Frage der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten nicht in angemessener Zeit geklärt ist. Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch nicht gegeben, wenn zwischen dem Eingang des ersten Beiordnungsantrags und der Einlegung der Beschwerde ein Zeitraum von einem Jahr liegt und die Anmelderin selbst zur Verzögerung beigetragen hat.3)

1)
BPatG, Beschl. v. 10.04.2003, 10 W (pat) 42/02
2)
BPatG, Beschl. v. 19.03.2003, 7 W (pat) 19/02
3)
BPatG, Beschl. v. 16.10.2003, 10 W (pat) 42/03