Verfahrensrecht

ZPO → Zivilprozessordnung

Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat.1)

Die Zivilprozessordnung (ZPO) [→ Zivilprozessordnung] regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen.

siehe auch

Entscheidungsfindung

1)
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 13