Schiedsgericht

Bei Schiedsgerichten handelt es sich um nicht-staatliche Gerichte, die allein aufgrund einer vertraglichen Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentreten. Bei der Schiedsgerichtbarkeit handelt es sich somit um eine Streiterledigung unter Privaten.

Das Schiedsverfahren dient dazu, das Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen. Das geht mit einer Verfahrensvereinfachung und dadurch bedingt mit einer Reduktion des durch das Verfahren gewährten Schutzes einher.1) Das Schiedsgericht hat bei der Festlegung der Verfahrensregeln nach § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO grundsätzlich ein weites Ermessen, das auch dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden sollte.2)

Die Schiedsgerichte sprechen als Schiedssprüche bezeichnete Urteile aus.

Die größte Bedeutung haben Schiedsgerichte in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit, wobei die Streiterledigung unter Privaten auch in anderen Wirtschaftszweigen als dem Handel üblich ist.

Ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, liegt nur vor, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden.3)

Die Streitbeteiligten müssen paritätischen Einfluss auf die Besetzung eines solchen Gerichts haben.4)

Die Satzung muss gewährleisten, dass das Gericht bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied oder dem Verband und einem Mitglied den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht.5)

Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das „Schiedsverfahren“ gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, sondern Organhandeln vor 6)

siehe auch

§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren

1)
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 ; m.V.a. Klose, NJ 2019, 305, 307
2)
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 ; m.w.N.
3)
BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20; zum Gebot der Distanz und Neutralität richterlicher Tätigkeit vgl. BVerfGE 21, 139, 145 f. [juris Rn. 21]; 42, 64, 78 [juris Rn. 39]; 148, 69 Rn. 69
4)
BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 30
5)
BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 53/17, NJW-RR 2018, 1402 Rn. 12 mwN
6)
BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 [juris Rn. 18]