Glaubhaftmachung

§ 294 (1) ZPO

Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

Derjenigen, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen und kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Außer den üblichen Beweismitteln sind u. a. eidesstattliche Versicherung der Partei mit eigener Darstellung der glaubhaft gemachten Tatsachen zulässig1)

Auch die anwaltliche Versicherung über Vorgänge, die der Rechtsanwalt in seiner Berufstätigkeit wahrgenommen hat, ist ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung im Sinn von § 294 ZPO.2)

Allerdings scheiden wegen § 294 II ZPO in der Regel Zeugenbeweis und Sachverständigenbeweis von vornherein aus.

siehe auch

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 19. Mai 2006 - 28 W (pat) 295/04; m.V.a. BGH NJW 2003, 3558
2)
BPatG, Entscheidung vom 16. April 2008 - 29 W (pat) 44/06