Erklärungspflicht über Tatsachen

§ 138 (2) ZPO

Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

§ 138 (1) ZPO → Wahrheitspflicht
§ 138 (3) ZPO → Zugestandene Tatsachen
§ 138 (4) ZPO → Erklärung mit Nichtwissen

siehe auch

Prozesserklärung