Bestandteile des Urteils

§ 313 (1) ZPO

Das Urteil enthält:

  1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
  2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
  4. die Entscheidungsgründe.

siehe auch

§ 313 ZPO → Form und Inhalt des Urteils