Datenbankhersteller

§ 87a (2) UrhG

Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

§ 87a (1) UrhG → Datenbank

§ 87b UrhG → Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d UrhG → Dauer der Rechte des Datenbankherstellers
§ 87e UrhG → Verträge über die Benutzung einer Datenbank

Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 196/08 - Zweite Zahnarztmeinung II; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut