Vorausvereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 305 (3) BGB

Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

siehe auch

§ 305 (1) BGB → Allgemeine Geschäftsbedingungen