Vertragsannahme

§ 150 (2) BGB → Abändernde Annahme
§ 147 BGB → Annahmefrist

Ein Vertrag kann nur durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande kommen [→ Zweiseitiges Rechtsgeschäft].1)

siehe auch

Vertrag

1)
vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330