Verhältnis zwischen Namensrecht und Kennzeichenrecht

Der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.1)

Der namensrechtliche Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 12 BGB kommt jedoch in Betracht, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr2) oder außerhalb der Branchennähe3) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann.4)

In seinem Anwendungsbereich vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, so dass der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domainname unterlassen muss.5)

siehe auch

§ 12 BGB → Namensrecht

1)
BGH CR 05, 362, 363 - mho.de; BGH CR 02, 525 - shell.de
2)
vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 shell.de; Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 afilias.de
3)
vgl. BGH, GRUR 2005, 430 f. mho.de
4)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. November 2011 I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 32 = WRP 2012, 330 Basler Haar-Kosmetik
5)
BGH CR 05, 362, 363 - mho.de; BGH GRUR 02, 706, 707 - vossius.de