Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung

§§ 307 bis 309 BGB

§ 307 BGB → Inhaltskontrolle

Der Verwender einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ist auf der Grundlage eines Unterlassungsanspruchs nicht verpflichtet, Kunden von sich aus darüber aufzuklären, dass die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam sind.1)

Die Regelung des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB entspricht inhaltlich § 43b Satz 1 TKG, bleibt aber insoweit hinter dem Regelungsgehalt des § 43b TKG zurück, als sich § 43b TKG nicht auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt, sondern auch auf Individualvereinbarungen Anwendung findet.2) Sie ist - ebenso wie § 43b Satz 1 TKG (dazu B II 2) - eine Marktverhaltensregelung.3)

siehe auch

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 25
2)
BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss; m.w.N.
3)
BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss