Teilnehmerhaftung

§ 830 (1) BGB → Mittäterhaftung
Störerhaftung

Für die Haftung als Täter [→ Täterhaftung] oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Markenrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme.1)

Eine täterschaftliche Haftung desjenigen scheidet aus, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher kommt insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht.2)

Nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen kann derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften.3)

Das bei der Teilnehmerhaftung bestehende Vorsatzerfordernis kann zwar dazu führen, dass der Dritte, der nicht Adressat der Norm ist, zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Es besteht für denjenigen, der sich durch ein entsprechendes Verhalten in seinen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen verletzt sieht, aber die Möglichkeit, den Handelnden zunächst auf die Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis wird regelmäßig zur Folge haben, dass der Adressat der Mitteilung sein Verhalten im Weiteren korrigiert oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen ist.4)

Als Störer kann nur derjenige in Anspruch genommen werden [→ Störerhaftung], der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt.5)

siehe auch

Haftung

1)
BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher
2) , 4)
BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer
3)
BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer; m.w.N.
5)
BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 37 = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV, mwN