Auslegung einer Willenserklärung

§ 133 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB → Treu und Glauben

Vertragsauslegung
Ergänzende Vertragsauslegung
Gebot der interessengerechten Vertragsauslegung
Parteiwille
Personelle Zuordnung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte
Vertragszweck
Umdeutung

Nach § 133 und § 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen.

Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und in erster Linie der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können.1)

Die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist Sache des Tatgerichts, das seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Diese Auslegung unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen.2)

Zu den anerkannten, in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Auslegungsgrundsätzen zählen der Grundsatz der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung und das Gebot der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages3).

Revisible Auslegungsfehler unterliegen als Verstöße gegen §§ 133, 157 BGB unabhängig von einer entsprechenden Revisionsrüge der Kontrolle des Revisionsgerichts4).

Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung.5) und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages.6)

Zusätzlich sind bei der Auslegung eines Vertrages die Begleitumstände der Vereinbarung7) und die Interessenlage8) mit zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Vertragsauslegung gebührt der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet.9)

Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Inhalt ihrer Erklärungen nicht mehr beeinflussen. Es hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und für das Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten.10)

Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht.11)

Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisi-onsrechtlichen Überprüfung darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Ver-fahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Ver-stoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist.12)

Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen.13)

Bei der Auslegung von Verträgen kann auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sein. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien haben.14)

Werden im Einspruchsbeschwerdeverfahren anstelle der tarifgemäßen Gebühr von 500 Euro nur 200 Euro entrichtet, so ist für die Auslegung des insoweit eindeutigen Abbuchungsauftrags kein Raum. Auch die Tatsache, dass der Betrag im Widerspruch zu dem Verwendungszweck steht, berührt nicht die Eindeutigkeit der Absicht, gerade den angegebenen Betrag zu zahlen. Selbst wenn dieser Widerspruch für das Patentamt erkennbar ist, ist das Patentamt unter keinen Umständen berechtigt oder verpflichtet, 500 Euro abzubuchen, also seinen Willen an die Stelle des erklärten Willens des Beschwerdeführers zu setzen. Eine automatische Korrektur von Abbuchungsaufträgen, die zu niedrige Gebühren angeben, wäre systemwidrig.15)

Auch wenn Willenserklärungen und Verträge mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Inhalt erhalten, kann späteres Verhalten der Parteien als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein.16)

Maßgebend bei der Vertragsauslegung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind.17)

Zusätzlich sind bei der Auslegung eines Vertrages die Begleitumstände der Vereinbarung18) und die Interessenlage19) mit zu berücksichtigen.

Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung.20)

Damit sind empfangsbedürftige Willenserklärungen (insbesondere Gestaltungserklärungen, Angebot und Annahme) nach § 133, § 157 BGB zum Schutze des Rechtsverkehrs eher normativ auszulegen, wogegen bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.B. Testament) eher die natürliche Auslegung angebracht ist.

Spielen Interessen des Rechtsverkehrs eine untergeordnete Rolle, so kann auch bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung eine eher natürliche Auslegung, die sich am eigentlichen Willen des erklärenden orientiert, gefordert sein.

So z.B. auch bei einem Verzicht, bei dem selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.21)

In der Rechtsprechung findet man allerdings auch eine gegenläufige Tendenz, eine natürliche Auslegung entgegen dem buchstäblichen Sinn einer Willenserklärung abzulehnen, denn - so die Rechtsprechung - auch der Auslegungsgrundsatz des § 133 BGB rechtfertige in der Regel keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens.22).

Grundsätzlich sind Verträge nach beiden Seiten interessengerecht auszulegen.23)

Ein Antrag auf Stundung der Beschwerdegebühr kann als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ausgelegt werden.24)

Werden im Einspruchsbeschwerdeverfahren anstelle der tarifgemäßen Gebühr von 500 Euro nur 200 Euro entrichtet, so ist für die Auslegung des insoweit eindeutigen Abbuchungsauftrags kein Raum. Auch die Tatsache, dass der Betrag im Widerspruch zu dem Verwendungszweck steht, berührt nicht die Eindeutigkeit der Absicht, gerade den angegebenen Betrag zu zahlen. Selbst wenn dieser Widerspruch für das Patentamt erkennbar ist, ist das Patentamt unter keinen Umständen berechtigt oder verpflichtet, 500 Euro abzubuchen, also seinen Willen an die Stelle des erklärten Willens des Beschwerdeführers zu setzen. Eine automatische Korrektur von Abbuchungsaufträgen, die zu niedrige Gebühren angeben, wäre systemwidrig.25)

Allerdings kann die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.26)

Im Rahmen der Vertragsauslegung gebührt der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet.27)

siehe auch

Umdeutung
Ergänzende Vertragsauslegung

1)
BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - X ZR 102/19 - Aminosäureproduktion; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, WM 2010, 986 Rn. 33
2)
BGH, Urt. v. 17. Dezember 2020 - I ZR 239/19; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 Rn. 64 = WRP 2020, 74 - Valentins; Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, WM 2020, 2073 Rn. 40, jeweils mwN
3)
BGH, Urt. v. 17. Dezember 2020 - I ZR 239/19; m.V.a. BGH, GRUR 2020, 57 Rn. 20 - Valentins, mwN
4)
BGH, Urt. v. 17. Dezember 2020 - I ZR 239/19; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 25 = WRP 2011, 1302 - KD
5)
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - Rücktrittsfrist; BGH, GRUR 2003, 173, 175 - Filmauswertungspflicht; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rn. 56
6)
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 18
7) , 18)
vgl. BGH, NJW-RR 2000, S. 1002 <1003>
8) , 19)
BGH NJW 2000, S. 2099
9) , 27)
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09 ; m.V.a. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 158 f. - AnwaltsHotline
10)
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 ; BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 - Archivfotos; m.V.a. BGH, Urt. v. 26.11.1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803
11)
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht
12)
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - SUMO; m.w.N.
13)
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - SUMO; m.V.a. BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, GRUR 2011, 403 Rn. 18 - KD
14)
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - SUMO; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 1093 Rn. 19 - Concierto de Aranjuez, mwN
15) , 25)
BPatG, Beschl. v. 06.08.2003, 19 W (pat) 40/03
16)
BGH, Urteil v. 22. Februar 2022 - X ZR 103/19; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803
17)
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 - Archivfotos; BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - I ZR 32/03 - Vertragsstrafevereinbarung; m.V.a. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13, 16 - Fortsetzungszusammenhang; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; BGHZ 146, 318, 322 - Trainingsvertrag
20)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 176/07; m.V.a. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.
21)
BGH Urteil v. 15.1.2002, X ZR 91/00
22)
BGH NJW-RR 2002, 646
23)
BGH, Urt. v. 3. März 2005 – I ZR 111/02; BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 – Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 – I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 – Filmauswertungspflicht; Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 34, 36
24)
BPatG, Beschl. v. 26.05.2003, 10 W (pat) 4/03
26)
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 21