Zurückweisung der Anmeldung

§ 48 PatG

Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 [→ Formalprüfung] gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 [→ Offensichtlichkeitsprüfung ] ist anzuwenden.

siehe auch

§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz