Zulässigkeit der Berufung und Entscheidung über die Berufung

§ 113 PatG

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.

Gemäß § 113 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen; dieser Vertretungszwang besteht bereits für die Berufungseinlegung.1)

Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muss es sich um einen nach der Patentanwaltsordnung [→ Zugang zum Beruf des Patentanwalts] zugelassenen Patentanwalt handeln.2)

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO [→ Zugang zum Beruf des Patentanwalts] kann zur Patentanwaltschaft nur zugelassen werden, wer nach § 5 Abs. 2 PatAnwO die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG).3)

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

1)
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - X ZR 42/13 - IP-Attorney (Malta); m.V.a. Begr. zum 2. PatGÄndG, BlPMZ 1998, 393, 406
2)
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - X ZR 42/13 - IP-Attorney (Malta); m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 X ZR 119/99, Mitt. 2001, 137; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 111 Rn. 10; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 113 Rn. 4
3)
BGH, Urteil vom 5. Juli 2022 - X ZR 58/20 - Verkehrsraumüberwachung