Zugrunde liegendes Problem der Erfindung

§ 10 (2) Nr. 3 PatV

Ferner sind anzugeben: das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist;

siehe auch

§ 10 PatV → Beschreibung der Erfindung