Wiederholbarkeit der Erfindung

Der Gegenstand einer patentfähigen Erfindung muß wiederholbar ausgeführt werden können.1)

Die Wiederholbarkeit der technischen Lehre grenzt die patentfähige Erfindung von der nicht patentfähigen Entdeckung ab.

Die Wiederholbarkeit einer technischen Lehre ist für den Fachmann dann gegeben, wenn ihm ein Verfahrensweg offenbart ist, auf dem er mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die gleichen Ergebnisse erzielen kann. Das einmalige Misslingen einer Nacharbeitung stellt keinen ausreichenden Beweis für die Wiederholbarkeit in ihrer Gesamtheit dar.2)

Eine Erfindung offenbart als Lehre zum technischen Handeln nur dann eine fertige Lösung, wenn der Fachmann (§ 26 Abs. 1 Satz 4 PatG) in beliebiger Wiederholung nach dieser Lehre mit gleichbleibendem Erfolg arbeiten kann3). Im allgemeinen erscheint diese Voraussetzung für die Patentfähigkeit einer Erfindung selbstverständlich; denn eine technische Lehre ist für den Fachmann nur dann „ausführbar“, wenn die Ausführung auch jederzeit wiederholt werden kann. Eben darin, daß der Erfinder der alIgemeinen Fachwelt in der Patentschrift offenbart, auf welchem Wege und mit weIchen Mitteln er zu dem angestrebten Ergebnis gelangt, liegt die patentwürdige Bereicherung der Technik.4)

Wiederholbarkeit mikrobiologischer Verfahren

Die Wiederholbarkeit stellt besonders bei biologischen und biochemischen Erfindungen unter Umständen ein Problem dar.

Die Wiederholbarkeit mikrobiologischer Verfahren ist nicht schon dann zu verneinen, wenn eine spontane Mutation nur mit einer geringen Rate auftritt, die sich in einem Größenbereich von 10-5 bis 10-10/Gen/Replikation bewegt, denn dieser sehr geringen Häufigkeit wird der Fachmann, der mit dem Auffinden bestimmter, über spontane Mutation entstandener Mutanten befasst ist, durch entsprechend große Ansätze zu begegnen wissen.5)

siehe auch

Ausführbarkeit der Erfindung

1)
BGH 12.02.1987 X ZB 4/86 „Tollwutvirus“
2)
BPatG Urt. v. 09.03.2004 – 3 Ni 19/02
3)
RG in MuW 1929, 177. GRUR 1936, 539, 541
4)
BGH 27.03.1969 X ZB 15/67 „Rote Taube“
5)
BPatG, Beschl. v. 10.05.2005 – 14 W (pat) 33/03