Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 102 (5) PatG

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3 [→ Patentstreitsachen] gilt entsprechend.

§ 102 (1) PatG → Rechtsbeschwerdefrist
§ 102 (2) PatG → Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 102 (3), (4) → PatG Begründung der Rechtsbeschwerde

siehe auch

§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz