Verjährung des Entschädigungsanspruches

§ 33 (3) PatG

Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 33 (1) PatG → Entschädigungsanspruch
§ 33 (2) PatG → Kein Entschädigungsanspruch für offensichtlich nicht patentfähige Gegenstände

siehe auch

§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz