Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten

§ 69 (2) PatG

Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

§ 69 (1) PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten
§ 69 (3) PatG → Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate

siehe auch

§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz
§ 67 (2) PatG → Nichtigkeitssenate
§ 69 (1) PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten