Verfahrenskostenhilfe im Beschränkungsverfahren

§ 131 PatG

Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 [→ Verfahrenskostenhilfe] entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§§ 129 bis 138 PatG → Verfahrenskostenhilfe
PatG → Patentgesetz