Teilname des Präsidenten des Patentamts am Berufungsverfahren

§ 105 (2) PatG

Ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 76 [→ Teilname des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren] entsprechend anzuwenden.

§ 105 (1) PatG → Zustellung der Beschwerdeschrift

siehe auch

§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz