Richter kraft Auftrags

§ 71 (1) PatG

Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 [→ Technische Mitglieder des Patentgerichts] ist anzuwenden.

§ 71 (2) PatG

Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

siehe auch

§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz