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Technische Mitglieder des Patentgerichts

§ 65 (2) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) erläutert die Anforderungen an die technischen Mitglieder des Patentgerichts.

§ 65 (2) S. 3 PatG

Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 [→ Deutsches Patent- und Markenamt] entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.

siehe auch

§ 65 (2) PatG → Zusammensetzung des Patentgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern.

patentrecht/technische_mitglieder_des_patentgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/26 07:45 von mfreund