§ 65 (2) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) erläutert die Anforderungen an die technischen Mitglieder des Patentgerichts.
Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 [→ Deutsches Patent- und Markenamt] entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
§ 65 (2) PatG → Zusammensetzung des Patentgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de