Ordnung in der Anhörung und Hausrecht

§ 59 (4) PatG

Der Vorsitzende der Patentabteilung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anhörung und übt insoweit das Hausrecht aus.

§ 59 (1) S. 1 PatG → Einspruch
§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren
§ 59 (3) PatG → Anhörung im Einspruchsverfahren
§ 59 (5) PatG → Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
§ 59 PatG → Einspruch