Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren

§ 78 PatG

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  1. einer der Beteiligten sie beantragt,
  2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1 [→ Beweiserhebung des Patentgerichts]) oder
  3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

siehe auch

§§ 73 bis 80 PatG → Das Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz