Ladung der Beteiligten

§ 89 (1) PatG

Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

§ 89 (2) PatG

Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz