Gegenstand der Anmeldung

§ 38 S. 2 PatG → Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung

Der Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen [→ Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung] zu ermitteln. Entscheidend ist, was der Fachmann diesen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann.1)

Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs [→ Gegenstand des Patents] darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist [§ 38 S. 2 PatG → Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung].

siehe auch

Gegenstand des Patents

1)
BGH, Urt. v. 8. Februar 2022 - X ZR 22/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. September 2015 - X ZR 112/13, GRUR 2016, 50 Rn. 24 - Teilreflektierende Folie; Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 21 - Wundbehandlungsvorrichtung